Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Zunächst wäre zu prüfen, ob die entsprechende Vertragsklausel wirksam ist.
Nach der Rspr. des BAG ist eine solche Klausel unwirksam, wenn sie eine Haftung des Arbeitnehmers auch bei leichtester Fahrlässigkeit bestimmt, BAG NZA 2004, 649. Die Grundsätze der privilegierten Haftung des Arbeitnehmers fänden „auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden". Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen seien „zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht" und von Ihnen könne „weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden".
Unterscheidet die Klausel nicht zwischen verschiedenen Verschuldensgraden, so ist diese angesichts der Rspr. des BAG als unwirksam zu beurteilen und Sie müssen sich nicht aufgrund (!) der Klausel an dem Schaden beteiligen. Möglich bleibt aber eine Schadensbeteiligung nach den gesetzlichen Maßstäben.
Der Vollständigkeit halber soll in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass die untergerichtliche Rspr. solche nicht nach Verschuldensgraden differenzierenden Klauseln auch schon als wirksam erachtet hat, vgl. ArbG Hamburg Urteil vom 22.04.2008 - 20 CA 174/07, und die Literatur diese teilweise ebenfalls als zulässig ansieht.
Da die Klausel eine Beteiligung von „nur" 200,- € verlangt, wirkt sich die Frage der Wirksamkeit ohnehin nur geringfügig aus.
Denn selbst wenn die Klausel unwirksam ist, so befreit Sie dies nicht sicher gänzlich von jeder Haftung. Dann wäre vielmehr der bei dem Arbeitgeber entstandene Schaden nach den bereits angesprochenen Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen. Im Fall leichtester Fahrlässigkeit bestünde dann überhaupt kein Schadensersatzanspruch des Arbeitbegers, im Fall leichter und mittlerer Fahrlässigkeit wäre der Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu quoteln, bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel, bei Vorsatz stets in voller Höhe. In Ihrem Fall würde ich die Haftung aufgrund der Vertragsklausel - auch wenn diese unwirksam sein sollte - im Anwendungsbereich der Klausel auf den Betrag von höchstens 200,- € begrenzt sehen.
Im Übrigen trägt die Beweislast für den Grad des Verschuldens der Arbeitgeber, die Beweislast für die dienstliche Veranlassung der Fahrt hingegen Sie.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Zunächst wäre zu prüfen, ob die entsprechende Vertragsklausel wirksam ist.
Nach der Rspr. des BAG ist eine solche Klausel unwirksam, wenn sie eine Haftung des Arbeitnehmers auch bei leichtester Fahrlässigkeit bestimmt, BAG NZA 2004, 649. Die Grundsätze der privilegierten Haftung des Arbeitnehmers fänden „auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden". Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen seien „zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht" und von Ihnen könne „weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden".
Unterscheidet die Klausel nicht zwischen verschiedenen Verschuldensgraden, so ist diese angesichts der Rspr. des BAG als unwirksam zu beurteilen und Sie müssen sich nicht aufgrund (!) der Klausel an dem Schaden beteiligen. Möglich bleibt aber eine Schadensbeteiligung nach den gesetzlichen Maßstäben.
Der Vollständigkeit halber soll in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass die untergerichtliche Rspr. solche nicht nach Verschuldensgraden differenzierenden Klauseln auch schon als wirksam erachtet hat, vgl. ArbG Hamburg Urteil vom 22.04.2008 - 20 CA 174/07, und die Literatur diese teilweise ebenfalls als zulässig ansieht.
Da die Klausel eine Beteiligung von „nur" 200,- € verlangt, wirkt sich die Frage der Wirksamkeit ohnehin nur geringfügig aus.
Denn selbst wenn die Klausel unwirksam ist, so befreit Sie dies nicht sicher gänzlich von jeder Haftung. Dann wäre vielmehr der bei dem Arbeitgeber entstandene Schaden nach den bereits angesprochenen Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen. Im Fall leichtester Fahrlässigkeit bestünde dann überhaupt kein Schadensersatzanspruch des Arbeitbegers, im Fall leichter und mittlerer Fahrlässigkeit wäre der Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu quoteln, bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel, bei Vorsatz stets in voller Höhe. In Ihrem Fall würde ich die Haftung aufgrund der Vertragsklausel - auch wenn diese unwirksam sein sollte - im Anwendungsbereich der Klausel auf den Betrag von höchstens 200,- € begrenzt sehen.
Im Übrigen trägt die Beweislast für den Grad des Verschuldens der Arbeitgeber, die Beweislast für die dienstliche Veranlassung der Fahrt hingegen Sie.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt