8. März 2007
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18:49
Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Zunächst ist anzuführen, dass ich Ihre Frage so auslege, dass Sie die Höhe eines Schonvermögens erfahren möchten.
Der Selbstbehalt ist eher eine Termini aus dem Versicherungsrecht.
Als Schonvermögen wird im Sozialrecht derjenige Vermögenssanteil verstanden, welcher der Berechtigte vor dem Bezug einer Sozialleistung nicht verwerten muss, um eine Sicherung seines Lebensunterhalt gewährleisten zu können.
Bei der Sozialhilfe ist das Schonvermögen in § 90 SGB XII (und der dazu erlassenen Verordnung dazu) geregelt, diese beträgt nicht 10.000.- EUR, sondern die Freigrenze liegt je nach Hilfeart bei 1.600 bzw. 2.600 EUR.
Über der Schongrenze liegendes Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, bevor die Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann. Allerdings bestehen Ausnahmeregelungen zur Vermeidung unbilliger Härten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
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