10. Mai 2007
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12:15
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB kann gegenüber dem leistungsfähigen Ehegatten nur verlangt werden, wenn und soweit Bedürftigkeit gegeben ist. Nachdem Sie offensichtlich bislang nicht erwerbstätig waren, wird Sie zunächst keine Erwerbsobliegenheit treffen. Falls Sie ungeachtet dessen künftig einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen werden, wird das Einkommen hieraus dann anzurechnen sein, wenn sich diese Tätigkeit als Surrogat für die bisherige Familienarbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung gilt das Einkommen des in der Ehe wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung nicht erwerbstätigen Ehegatten aus einer im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung aufgenommenen Erwerbstätigkeit grundsätzlich immer als prägend (vgl. BGH FamRZ 2005, 1154) und ist folglich in die Unterhaltsbedarfsbemessung einzubeziehen. Im Falle einer Bedürftigkeit werden Sie daher gegen Ihren Ehemann einen Unterhaltsanspruch in Höhe der Differenz seines Einkommens zu Ihrem Einkommen haben.
Was den Kindesunterhalt betrifft, gehe ich davon aus, dass das von Ihnen betreute gemeinsame Kind minderjährig ist. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 BGB) hat zur Folge, dass der leistungsfähige barunterhaltspflichtige Elternteil für den Barunterhalt des Kindes auch dann aufkommen muss, wenn der neben der Kinderbetreuung erwerbstätige Elternteil ein Einkommen erzielt. Der Kindesvater wird daher unabhängig von Ihrem Einkommen weiterhin unterhaltspflichtig sein. Sollte das Kind bereits volljährig sein, dann werden Sie allerdings neben Ihrem Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit anteilig den Kindesunterhalt schulden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin