Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Vermieter zur Abrechnung über die Betriebskosten verpflichtet ist und dem nicht nachkommt, können Sie weitere Vorauszahlungen zurückbehalten, bis die geschuldeten Abrechnungen vorliegen.
Sie können Ihren Anspruch auf Abrechnung aber auch einklagen. Als ALG-II-Bezieherin werden Sie für eine solche Klage Prozesskostenhilfe erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort.
Muss ich vorher den Vermieter noch anschreiben oder abmahnen, dass er die Abrechnungen nun endlich machen soll oder reicht einfach die Einbehaltung der Nebenkosten bei der Überweisung. (also nurr Kaltmiete überweisen mit dem Hinweis der Einbehaltung der Nebenkosten wegen Verzugs in der Überweisung,
Vielen Dank im Voraus
Es empfiehlt sich, dem Vermieter zuerst eine Frist zu setzen und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs den Zurückbehalt anzudrohen. Das Zurückbehaltungsrecht muss angekündigt werden.