Schweiz - zu schnell gefahren

8. Juni 2008 15:10 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Ich bin deutsche Staatsbürgerin lebe aber seit knapp 4 Jahren in der Schweiz

Vor ca. 2 Wochen wurde ich innerort von einem Radar geblitzt.
Da es nachts war und ich die Strecke nicht kannte, habe ich wirklich Ortschild und Geschwindikeitsbegrenzung auf 50 übersehen.
Bis jetzt hatte ich nur einmal eine Busse wegen zu schnell fahren (aber nur 5 km zu schnell)

Ich rechne mit einer Anzeige und Führerscheinentzug. Ich war sicher > 30 km zu schnell.
Die Strafen sind ja extrem hoch (ca. 10 % des Nettoeinkommens , meine Schätzung).
jetzt überlege ich zurück nach Deutschland zu gehen.

Mein Frage:
- kann die Strafe auch in Deutschland vollstreckt werden
- ich habe jetzt eine schweizer Fuehrerschein. Mein deutscher wurde eingezogen. kann ich diesen trotz Fuehrerscheinentzug in Deutschland zurückerhalten ?
- wie lange ist eine Verjährungsfrist, falls es in Deutschland nicht vollstreckt werden kann

da ich völlig verzweifelt bin ,freue ich mich auf eine rasche Beantwortung meiner Frage



Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zwar sieht auch der Deutsch-schweizerische Polizeivertrag die Vollstreckung von Geldbußen ab einem Betrag von 70 Schweizer Franken (40 Euro) vor. Obwohl dieser Vertrag bereits 2002 in Kraft getreten ist, hat man die darin enthaltenen Vollstreckungsvereinbarungen noch außen vor gelassen.
Insoweit können in der Schweiz verhängte Bußgeldbescheide in Deutschland nicht vollstreckt werden. Eine Vollstreckung ist selbstverständlich in der Schweiz möglich.

Zur Verjährung gilt folgendes:
Übertretungen können drei Jahre lang verfolgt werden (Verfolgungsverjährung). Die verhängte Strafe einer Übertretung verjährt in zwei Jahre (relative Vollstreckungsverjährung) ab Rechtskraft, sofern keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, sonst 3 Jahre (absolute Verjährungsfrist).

Die Schweiz ist ein Staat nach Anlage 11 zu § 31 FeV. Die Umschreibungen innerhalb der vorgegebenen Fristen sind dann problemlos und an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, wenn Sie noch Inhaber Ihrer Fahrerlaubnis aus der Schweiz sind (vergleiche unten). Sollte dies jedoch nicht mehr der Fall sein, ist zunächst eine Umschreibung ausgeschlossen.

Ich rate Ihnen sich diesbezüglich an einen Kollegen vor Ort zu wenden. Gegebenenfalls kann dann ermittelt werden, ob überhaupt bei Ihnen ein Führerscheinentzug in Frage kommt.
§ 31 Abs. 3 FeV „Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
Abs. 3: Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...