Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst wäre es gut, wenn Sie den errechneten Entbindungstermin mitteilen könnten. Dieser spielt unter anderem eine Rolle bei der Berechnung der Antragsfristen.
Zum einen besteht die Möglichkeit kurz vor dem Ablauf des 90-tägigen Aufenthaltes das "Schengen-Visum" aufgrund der eventuellen Risiko-Schwangerschaft zu verlängern. Mir ist bewusst, dass peruanische Staatsangehörige kein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen, fiktiv wird aber die Einreisefreiheit als Schengen-Visum behandelt.
Es wäre wichtig, dass Sie die Vaterschaft vorgeburtlich vor dem Jugendamt Ihrer Stadt anerkennen. Dies sollte vor der geplanten Ausreise erfolgen. Wenn die Vaterschaft vorgeburtlich anerkannt wird, kann bereits ein Antrag der Frau auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem deutsche Kind erfolgen, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Dies dient zunächst dem Zweck zeit zu gewinnen und nicht in das illegale Aufenthalt "zu rutschen". Gem. § 81 Abs. 3 AufenthG heißt es - Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Sobald das Kind da ist, muss die Ausländerbehörde gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG einen Aufenthaltstitel erteilen. Es handelt sich um einen Anspruch, der lediglich daran geknüpft ist, dass Ihre Verlobte die Mutter eines deutschen Kindes ist. Zudem sind die Voraussetzungen gem. § 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV erfüllt, wenn der Ausländer der Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 1806/2018 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.
Bedeutet im Klartext, Ihre Verlobte darf visumfrei nach Deutschland einreisen, stellt einen Antrag auf die Verlängerung des Schengen-Visums bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wodurch Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes fingiert wird und die Geburt des Kindes erfolgt nach der Einreise.
Ich weise ordnungshalber bereits jetzt darauf hin, dass für die Erstellung der Geburtsurkunde des Kindes die Geburtsurkunde von Ihrer Verlobten in beglaubigter Übersetzung benötigt wird.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Guten Abend Herr Stadnik,
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Der errechnete Geburtstermin ist der 22.12.2024.
Also wären folgende Optionen möglich:
1) Schengenvisum wegen Risikoschwangerschaft/Beschwerden/Komplikationen bis zum Geburtstermin verlängern. Danach hat meine Verlobte Anrecht auf Aufenthalt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
2) Vaterschaft Anerkennen und Nachzug beantragen und auf die Geburt warten. Danach Nachzug beantragen. Antrag kurzfristig im Juni, dann ca. 3 Monate (maximal) um Zeit zu gewinnen. Dann wäre September. Danach wäre sie illegal hier. (Wenn ich das richtig verstanden habe)
Option 1 wäre somit aus meiner Sicht aktuell die Realistischste.
Ich würde natürlich beide gleichzeitig anstoßen.
Denken Sie, dass wir mit Unterstützung eines Anwalts bessere Chancen haben unser Kind gemeinsam zu bekommen?
Und haben Sie einen Rat bzgl. der Versicherungsfrage?
Vorab bereits vielen Dank für Ihre Aufklärung der Möglichkeiten.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der errechnete Geburtstermin der 22.12.2024 ist, macht es wohl Sinn vor dem Ablauf des 90-tägigen Aufenthaltes bereits einen Antrag auf die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenhtG zu stellen. Es sollte bis dahin auch die Vaterschaft anerkannt werfen.
Denn sollte die Ausländerbehörde die Verlängerung des "Schengen-Visums" ablehnen, haben wir das Problem, dass Ihre Verlobte in den illegalen Aufenthalt rutscht. Zwar wird sie sicherlich eine Duldung bekommen, es wird aber aus der Duldung heraus schwieriger werden Ihre Frau wieder zu legalisieren.
Solange ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt ist und über diesen noch nicht entschieden wurde, tritt noch keine Ausreisepflicht und somit auch keine Ilegalität ein.
Ebenfalls wäre ratsam sicherheitshalber eine Ledigkeitsbescheinigung für Ihre Verlobte zu besorgen um eine eventuell auftretende gesetzliche Vermutung, dass der gegenwärtige Ehemann auch der Vater des Kindes ist, im Keime zu ersticken. Die Bescheinigung wäre auch für ein eventuelles Vorhaben der Eheschließung vom Vorteil. Diese ist entweder durch Bevollmächtigte im peruanischen Inland oder bei der peruanischen Botschaft zu bekommen.
Ausgehend von der mündlichen Antwort der Ausländerbehörde, dass die keine Ahnung haben, wäre es sicherlich vom V Vorteil, wenn durch einen Anwalt die Vorgehensweise aufgezeigt wird.
Im Hinblick auf Ihre Frage der Versicherung, kann ich diese nicht genau beantworten, da ich die Versicherungsbedingungen nicht kenne. Grundsätzlich werden die notwendigen Untersuchungen im Falle eine Schwangerschaft übernommen. Diesbezüglich sollten Sie allerdings direkt bei der Versicherung nachfragen. Am besten per Mail, um einen späteren Nachweis für die Kostenübernahme zu haben.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik