Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
die Rechtsgrundlage befindet sich im Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein vom 03. Juni 2013 – III 313, veröffentlicht im Nachrichtenblatt Nr. 6/2013 - Schule- am 18. Juni 2013.
http://www.lvl-sh.de/Legasthenie_Erlass_SH_v_03062013_Forderung_von_-_Info_des_LVL_SH.pdf
Diese Ausgleichsmaßnahmen werden nach Ziffer 2.1 von der Klassenkonferenz beschlossen.
Gegen diese Entscheidungen können Sie Widerspruch bzw. sodann das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anstrengen.
Also besteht generell kein Anspruch auf Nachteilsausgleich? Sondern je nach Belieben kann die Konferenz entscheiden?
Damit meine ich, meine Tochter möchte einzig länger schreiben dürfen, kein PC , nichts weiteres
Sehr geehrte Fragstellerin,
natürlich haben Sie einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
"Bei besonderen und andauernden Schwierigkeiten
(mangelhaften Leistungen) im Lesen oder Rechtschreiben sind auch unabhängig von der förmlichen Feststellung einer Lese- Rechtschreib-Schwäche angemessene Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen) zu gewähren.worüber die Klassenkonferenz entscheidet."
Die Klassenkonferenz hat darüber sodann zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung sind sodann auch Rechtsmittel zulässig, wenn Ihnen der Anspruch gar nicht oder nicht in der gewünschten Form nicht gewährt werden sollte.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt