Schuldner verkauft seine Firma

14. November 2007 18:41 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
1. Ich war bei Schuldner angestellt, hatte Lohnforderungen
2. Arbeitsgericht spricht mir im Vergleich 23.000€ zu
3. Da Ratenzahlungen zögerlich bis garnicht erfolgten - Betrugsanzeige gegen Schuldner. Verurteilung 24 Mon. auf Bewährung. Meine Restforderung etwa 10.000€
4. Das einzige Einkommen des Schuldners kam aus Mitgliedsbeiträgen und angebotener Dienstleistungen seiner Firma, die er an eine Mitarbeiterin übergab oder verkaufte. Zeugin kann bestätigen, dass eine Erbschaft zum Erwerb verwendet wurde.
5. Neuer Firmeninhaber trägt Fa. mit neuer Adresse ins Handelsregister ein. Hat alle Kunden/Mitglieder übernommen, hat Internetauftritt sowie Telefonnummern und den Firmennamen SSC, sowie eine besondere Zulassungsnummer (Institutionskennz.)zur Errichtung von Alarmgeräten übernommen. Auch die alten Mitarbeiter sind noch tätig.
Kann mein Schuldtitel auf den offenkundigen Rechtsnachfolger umgeschrieben oder muß neu geklagt werden???
Ist folgende Aussage richtig? "Für den Tatbestand der Offenkundigkeit genügt allein eine schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerkmale der die Rechtsnachfolge bewirkenden Norm nicht, wie die obergerichtl. Rechtsprechung entschieden hat" also muß neu geklagt werden!
14. November 2007 | 19:17

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail: mail@ra-boukai.de
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern sich der Vergleich gegen die Firma (etwa juristische Person) richtet, haftet diese nach wie vor. Handelt es sich bei dem Geschäft nicht um eine juristische Person, kann bei Betriebsübergang mit dessen Fortführung (Indiz: Name, Mitarbeiter, Kunden, Betätigungsbereich, etc.) der Rechtsnachfolger haftbar gemacht werden. Richtet sich der Titel nur gegen den Schuldner persönlich, so müssen Sie sich an diesen halten.
Ein gerichtlich geschlossener Vergleich wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger einer Partei, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit – wie es hier von Ihnen beschrieben wurde- eingetreten ist.
Zur Durchsetzung des Titels in der Zwangsvollstreckung bedarf es einer vollstreckbaren Ausfertigung. Diese wird durch das zuständige Gericht erteilt.
§727 ZPO ermöglicht die Umschreibung des Titels für oder gegen den Rechtsnachfolger. Nach §§ 795, 795 ZPO ergibt sich eine Anwendbarkeit auch für den gerichtlich geschlossenen Vergleich. Die Rechtsnachfolge muss offenkundig oder durch entsprechende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisbar sein. Ein Auszug aus dem Handelsregister könnte hier – je nach den Begebenheiten – vorteilhaft sein. Es ist zwischen der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite und der Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite zu unterscheiden. Bei einer Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite ist eine Umschreibung bei jeder Art von Rechtsnachfolge zulässig. Es ist ohne Bedeutung, ob Rechtsgeschäft, Gesetz oder Staatsakt den Grund der Rechtsnachfolge darstellt. Bei der Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite gilt grundsätzlich nichts anderes. Zu beachten ist jedoch, daß eine Umschreibung des Titels gegen den Erwerber der im Streit befangenen Sache nicht gerechtfertigt ist, wenn dieser doppelt gutgläubig im Sine von §325 Abs.2 ZPO ist. Die Gutgläubigkeit wird jedoch nicht bei der Klauselerteilung geprüft. Vielmehr muss der Schuldner gegen diese selbst vorgehen.

Die von Ihnen wiedergegebene Aussage trifft zu, sofern die tatbestandlichen Voraussetzugen des § 727 ZPO nicht erfüllt sind. D.h. weder die Voraussetzugen bei Gericht offenkundig, noch nachgewiesen sind (s.o.). Kann der Nachweis nicht geführt werden, so sit nach § 731 ZPO bei dem zuständigen Gericht des ersten Rechtszuges af Erteilung der Vollstreckungsklausel zu klagen.
Einer enreuten Leistungsklage bezüglich des gleichen Streitgegenstandes (also nicht auf Erteilung der Vollstreckungsklausel) steht gegen einen Rechtsnachfolger grundsätzlich nicht nur die Rehtskraft sondern auch das fehlende Rechtschutzbedürfnis entgegen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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