14. November 2007
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19:17
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern sich der Vergleich gegen die Firma (etwa juristische Person) richtet, haftet diese nach wie vor. Handelt es sich bei dem Geschäft nicht um eine juristische Person, kann bei Betriebsübergang mit dessen Fortführung (Indiz: Name, Mitarbeiter, Kunden, Betätigungsbereich, etc.) der Rechtsnachfolger haftbar gemacht werden. Richtet sich der Titel nur gegen den Schuldner persönlich, so müssen Sie sich an diesen halten.
Ein gerichtlich geschlossener Vergleich wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger einer Partei, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit – wie es hier von Ihnen beschrieben wurde- eingetreten ist.
Zur Durchsetzung des Titels in der Zwangsvollstreckung bedarf es einer vollstreckbaren Ausfertigung. Diese wird durch das zuständige Gericht erteilt.
§727 ZPO ermöglicht die Umschreibung des Titels für oder gegen den Rechtsnachfolger. Nach §§ 795, 795 ZPO ergibt sich eine Anwendbarkeit auch für den gerichtlich geschlossenen Vergleich. Die Rechtsnachfolge muss offenkundig oder durch entsprechende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisbar sein. Ein Auszug aus dem Handelsregister könnte hier – je nach den Begebenheiten – vorteilhaft sein. Es ist zwischen der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite und der Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite zu unterscheiden. Bei einer Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite ist eine Umschreibung bei jeder Art von Rechtsnachfolge zulässig. Es ist ohne Bedeutung, ob Rechtsgeschäft, Gesetz oder Staatsakt den Grund der Rechtsnachfolge darstellt. Bei der Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite gilt grundsätzlich nichts anderes. Zu beachten ist jedoch, daß eine Umschreibung des Titels gegen den Erwerber der im Streit befangenen Sache nicht gerechtfertigt ist, wenn dieser doppelt gutgläubig im Sine von §325 Abs.2 ZPO ist. Die Gutgläubigkeit wird jedoch nicht bei der Klauselerteilung geprüft. Vielmehr muss der Schuldner gegen diese selbst vorgehen.
Die von Ihnen wiedergegebene Aussage trifft zu, sofern die tatbestandlichen Voraussetzugen des § 727 ZPO nicht erfüllt sind. D.h. weder die Voraussetzugen bei Gericht offenkundig, noch nachgewiesen sind (s.o.). Kann der Nachweis nicht geführt werden, so sit nach § 731 ZPO bei dem zuständigen Gericht des ersten Rechtszuges af Erteilung der Vollstreckungsklausel zu klagen.
Einer enreuten Leistungsklage bezüglich des gleichen Streitgegenstandes (also nicht auf Erteilung der Vollstreckungsklausel) steht gegen einen Rechtsnachfolger grundsätzlich nicht nur die Rehtskraft sondern auch das fehlende Rechtschutzbedürfnis entgegen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -