Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Frage läßt sich nicht pauschal rechtssicher beantworten. Das Problem ist bei Veröffentlichungen im Internet, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch eine Veröffentlichung unter einer ausländischen Seite, eine Rechtsverletzung in Deutschland darstellen kann. Es reicht aber nicht aus, wenn der Inhalt in Deutschland abgerufen werden kann. Der BGH fordert konkret einen Inlandsbezug, es muss eine Kollision zwischen dem Persönlichkeitesrecht des Schuldners und dem Interesse des Gläubigers an der Veröffentlichung im Inland tatsächlich eingetreten sein (BGH, Beschluss v. 10.11.2009, Az. VI ZR 217/08).
Es spricht einiges für eine Beibehaltung des örtlichen Prinzips, dann könnte eine Veröffentlichung in Estland erfolgen. Es komt aber immer darauf an, ob ein Inlandsbezug vorliegt. In einer neuen Entscheidung hat der BGH bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Zusändigkeit deutscher Gerichte verneint, weil der Inlandsbezug fehlte (Urteil vom 29. März 2011, Az. VI ZR 111/10).
Es kommt auch darauf an, in welcher Sprache die Veröffentlichung im Internet erfolgte.
Man muss also Ihren Fall in allen Einzelheiten prüfen. Wenn Sie lediglich einen Umweg über Estland gehen wollen um letztlich den Schuldner in Deutschland zu treffen, könnte der Inlandsbezug gegeben sein. Wenn die Veröffentlichung nur in Estland in Landessparache erfolgt, würde ich keinen Inlandsbezug sehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Frage läßt sich nicht pauschal rechtssicher beantworten. Das Problem ist bei Veröffentlichungen im Internet, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch eine Veröffentlichung unter einer ausländischen Seite, eine Rechtsverletzung in Deutschland darstellen kann. Es reicht aber nicht aus, wenn der Inhalt in Deutschland abgerufen werden kann. Der BGH fordert konkret einen Inlandsbezug, es muss eine Kollision zwischen dem Persönlichkeitesrecht des Schuldners und dem Interesse des Gläubigers an der Veröffentlichung im Inland tatsächlich eingetreten sein (BGH, Beschluss v. 10.11.2009, Az. VI ZR 217/08).
Es spricht einiges für eine Beibehaltung des örtlichen Prinzips, dann könnte eine Veröffentlichung in Estland erfolgen. Es komt aber immer darauf an, ob ein Inlandsbezug vorliegt. In einer neuen Entscheidung hat der BGH bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Zusändigkeit deutscher Gerichte verneint, weil der Inlandsbezug fehlte (Urteil vom 29. März 2011, Az. VI ZR 111/10).
Es kommt auch darauf an, in welcher Sprache die Veröffentlichung im Internet erfolgte.
Man muss also Ihren Fall in allen Einzelheiten prüfen. Wenn Sie lediglich einen Umweg über Estland gehen wollen um letztlich den Schuldner in Deutschland zu treffen, könnte der Inlandsbezug gegeben sein. Wenn die Veröffentlichung nur in Estland in Landessparache erfolgt, würde ich keinen Inlandsbezug sehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt