Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst dürfte eindeutig sein, dass Sie sich hinsichtlich der Ihnen zustehenden Forderungen auf Rückzahlung des Kautionsbetrages allein an den Nachmieter wenden können und müssen, da Sie gegenüber der Vermieterseite hierauf wirksam verzichtet haben. Gegen den Nachmieter haben Sie insoweit einen Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Forderung in Höhe von 800,00 €, den Sie im Zweifelsfall auch gerichtlich durchsetzen können.
Dieser Anspruch besteht Ihrerseits gegen den Nachmieter im Rechtssinne nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff BGB bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB. Denn Sie haben gegenüber dem Vermieter die dem Nachmieter obliegende Verpflichtung einer Kautionszahlung übernommen, wodurch der Nachmieter von seiner entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter befreit wurde. Insoweit hat der Nachmieter einen Vorteil erlangt, der dadurch entstanden ist, dass Sie dessen Verpflichtung gegenüber dem Vermieter übernommen und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingegriffen haben, ohne von dem Nachmieter beauftragt worden zu sein. Dieser Vorteil wird rechtlich durch den aufgezeigten Anspruch gegen den Nachmieter wieder ausglichen, zum Naschweis dessen ist im Grunde also auch Ihre Verzichtserklärung gegenüber dem Vermieter ausreichend.
Diesem Anspruch kann der Nachmieter auch nicht irgendwelche Einwendungen bezüglich der von Ihnen geschilderten etwaigen Schäden an der Mietwohnung entgegen setzen bzw. mit Schadensersatz aufrechnen oder ähnliches. Denn die mit etwaigen Schäden an der Mietsache zusammen hängenden Ansprüche betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen Mieter bzw. Nachmieter und Vermieter und haben daher keinen Einfluss auf Ihr Verhältnis dem Nachmieter gegenüber. Einfach ausgedrückt kann der Nachmieter damit verbundene Ansprüche also nur gegenüber der Vermieterseite geltend machen oder umgekehrt, nicht jedoch Ihnen gegenüber, da Sie ja eben aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sind.
Im Ergebnis können Sie also Ihren Zahlungsanspruch gegenüber dem Nachmieter vollumfänglich durchsetzen, wobei Sie diesen letztmalig unter Fristsetzung mit Zugangsnachweis (Einschreiben/Rückschein) zur Begleichung auffordern und für den Fall der weiteren Nichterfüllung die Einschaltung eines Anwalts oder gleich gerichtliche Schritte mit weiteren für den Nachmieter damit verbundenen Kosten ankündigen sollten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst dürfte eindeutig sein, dass Sie sich hinsichtlich der Ihnen zustehenden Forderungen auf Rückzahlung des Kautionsbetrages allein an den Nachmieter wenden können und müssen, da Sie gegenüber der Vermieterseite hierauf wirksam verzichtet haben. Gegen den Nachmieter haben Sie insoweit einen Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Forderung in Höhe von 800,00 €, den Sie im Zweifelsfall auch gerichtlich durchsetzen können.
Dieser Anspruch besteht Ihrerseits gegen den Nachmieter im Rechtssinne nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff BGB bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB. Denn Sie haben gegenüber dem Vermieter die dem Nachmieter obliegende Verpflichtung einer Kautionszahlung übernommen, wodurch der Nachmieter von seiner entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter befreit wurde. Insoweit hat der Nachmieter einen Vorteil erlangt, der dadurch entstanden ist, dass Sie dessen Verpflichtung gegenüber dem Vermieter übernommen und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingegriffen haben, ohne von dem Nachmieter beauftragt worden zu sein. Dieser Vorteil wird rechtlich durch den aufgezeigten Anspruch gegen den Nachmieter wieder ausglichen, zum Naschweis dessen ist im Grunde also auch Ihre Verzichtserklärung gegenüber dem Vermieter ausreichend.
Diesem Anspruch kann der Nachmieter auch nicht irgendwelche Einwendungen bezüglich der von Ihnen geschilderten etwaigen Schäden an der Mietwohnung entgegen setzen bzw. mit Schadensersatz aufrechnen oder ähnliches. Denn die mit etwaigen Schäden an der Mietsache zusammen hängenden Ansprüche betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen Mieter bzw. Nachmieter und Vermieter und haben daher keinen Einfluss auf Ihr Verhältnis dem Nachmieter gegenüber. Einfach ausgedrückt kann der Nachmieter damit verbundene Ansprüche also nur gegenüber der Vermieterseite geltend machen oder umgekehrt, nicht jedoch Ihnen gegenüber, da Sie ja eben aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sind.
Im Ergebnis können Sie also Ihren Zahlungsanspruch gegenüber dem Nachmieter vollumfänglich durchsetzen, wobei Sie diesen letztmalig unter Fristsetzung mit Zugangsnachweis (Einschreiben/Rückschein) zur Begleichung auffordern und für den Fall der weiteren Nichterfüllung die Einschaltung eines Anwalts oder gleich gerichtliche Schritte mit weiteren für den Nachmieter damit verbundenen Kosten ankündigen sollten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt