6. August 2025
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21:29
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, ist die Wahl der weiterführenden Schule eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, die gemeinschaftlich getroffen werden muss. Ein Elternteil darf ohne die Zustimmung des anderen nicht einseitig die Anmeldung zurücknehmen oder ändern, wenn beide zuvor gemeinsam die Anmeldung unterschrieben haben.
Nach der Rechtsprechung und Schulgesetzen (z.B. § 88 Abs.4 SchulG Berlin) wird zwar bei der Anmeldung in der Regel vermutet, dass ein unterzeichnendes Elternteil auch für den anderen handelt. Dennoch gilt, dass grundlegende Entscheidungen (wie die Wahl der Schule oder deren Rücknahme) gemeinsam zu treffen sind. Kann keine Einigung erzielt werden, ist der Weg über das Familiengericht notwendig, um eine Entscheidung herbeizuführen.
Falls ein Elternteil mit der Anmeldung nicht einverstanden ist, sollte er dies dem Schulamt bzw. der Schule mitteilen und zugleich gerichtlich eine Klärung herbeiführen. Ein einseitiges Handeln kann rechtlich unwirksam sein und später angefochten werden.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt