Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Heiratet die Mutter, bei der Kind lebt, erneut, so kann das Kind den Namen des neuen Ehemannes bekommen, wenn auch die Mutter diesen Namen annimmt (§ 1618 BGB
). Voraussetzung ist aber, dass der Vater des Kindes zustimmt. Ist das Kind bereits mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind selbst zustimmen.
Möglich wäre auch ein Doppelname des Kinde, also der neue Familienname werid angehängt oder vorausgestellt, wieder ist aber die Zustimmung des leiblichen Vaters erforderlich.
Wenn der Vater nicht zustimmt, kann das Familiengericht unter bestimmten Umständen die Einwilligung des Vaters ersetzen, d.h. das Familiengericht erlaubt, dass die Namensänderung auch ohne Zustimmung des Vaters erfolgen kann. Eine solche Entscheidung erfolgt aber nur dann, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz ist geregelt, dass in solchen Fällen ein ‚wichtiger Grund für die Namensänderung’ vorliegen muss. Ein solcher wichtiger Grund liegt leider noch nicht in der Tatsache begründet, dass die Mutter und ihr neuer Freund/Mann einen anderen Familiennamen haben als das in ihrem Haushalt lebende Kind. Das allein reicht also nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass ohne eine Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen, es handelt sich also allein um eine Kindeswohlentscheidung. Leider wird dies selten von den Gerichten bejaht.
Im übrigen besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass das Kind den Namen seines leiblichen Vaters annimmt.
Als Lösung könnte könnten Sie aber – zB über einen Anwalt - versichern, dass Sie eine Namensänderung nur in den ehelichen Namen vornehmen werden und dies auch erst nach der Hochzeit vollziehen. Ebenso könnten Sie über eine Adoption des Kindes nachdenken.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Diese Antwort ist vom 29.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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"Im übrigen besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass das Kind den Namen seines leiblichen Vaters annimmt."
Die Frage dazu war eigentlich das entscheidende, unter welchen Umständen ist dies denn möglich?
"Als Lösung könnte könnten Sie aber – zB über einen Anwalt - versichern, dass Sie eine Namensänderung nur in den ehelichen Namen vornehmen werden und dies auch erst nach der Hochzeit vollziehen. Ebenso könnten Sie über eine Adoption des Kindes nachdenken."
Eine Adoption ist hier nicht möglich, da der leibliche Vater die Vaterschaft anerkannt hat und auch das geteilte Sorgerecht hat.
Die erstgenannte Lösung entspricht, aus meiner Sicht, doch dem bekannte Procedere, bei dem der Vater der Umbenennung zustimmen muss, was dieser ja nicht tut. Wo ist da der Unterschied?
Sehr geehrter Ratsuchender,
theoretisch ist eine Änderung des Nachnamens in den des leiblichen Vaters möglich. So könnte es doch sein, dass dieser möchte, dass sein Kind seinen Namen trägt, wenn die Mutter wieder heiratet. Eine Namensänderung unter diesen Umständen ist aber wiederum von der Zustimmung des Vaters abhängig. Das sind wohl seine Bedenken.
Diesen können Sie begegnen, indem Sie eine Versciherung abgeben oder alle gemeinsam den Termin auf der Behörde wahrnehmen.
Stimmt der Vater nicht zu, stehen Ihre Chancen nicht allzu gut - leider, wobei man es hier schon mit einem Antrag beim Gericht versuchen könnte, da das Kind dann weder Ihren Namen noch den Namen des Vaters trägt und eine Verweigerung der Zustimmung keinen Sinn macht.