Schonvermögen - Darf der Betreuer den Schonbetrag für Pflegeheimrechnungen ausgeben?

| 21. August 2010 15:33 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf der berufliche Betreuer das Schonvermögen in Höhe von 2.600 € für die Pflegeheimrechnung verwenden und kann ein eventueller Ertrag aus dem Nachlass als Schonvermögen der Mutter zurückgehalten werden?

Nach deutschem Recht ist das Schonvermögen eines Pflegebedürftigen vor dem Zugriff durch Sozialhilfeträger oder Pflegeheime geschützt. Das Schonvermögen umfasst in der Regel Vermögenswerte bis zu einem Betrag von 5.000 Euro. Dieses Vermögen darf nicht für die Bezahlung von Pflegeheimkosten verwendet werden.
Wenn es einen Ertrag aus dem Nachlass des verstorbenen Ehemannes gibt, kann dieser Betrag grundsätzlich als Schonvermögen der Mutter zurückgehalten werden. Allerdings muss dieser Betrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden. Das bedeutet, dass er nicht für die Bezahlung von Pflegeheimkosten verwendet werden darf, solange das Schonvermögen nicht überschritten wird.

Sehr geehrte Damen und Herren..
Meine Mutter (77) wohnt seit Mitte April 2008 in einem Pflegeheim und hat Pflegestufe III + Härtefall. Sie ist seit 1999 in 2ter Ehe verheiratet (verwitwet seit 12.6.2010). Durch gesundheitlichen und Alkoholproblemen wurde mir die Betreuung vom Amtsgericht übertragen. Zu diesem Zeitpunkt gab es folgendes Vermögen: Konto meiner Mutter – Guthaben ca. 9300,-- Euro, Konto Ehemann – Guthaben ca. 9200,-- Euro und ein gemeinsames Sparbuch mit einem Guthaben von ca. 16000,-- Euro. Nach Aufklärung des Sozialamtes Offenbach/M sollte der Ehemann den gesamten Betrag des Sparbuches und 5700,-- Euro von seinem Konto an meine Mutter überweisen, da er nur noch 3500,-- Euro als Guthaben auf seinem Konto haben darf. Der Ehemann überwies im Okt. 2008 12000,-- Euro an meine Mutter. Auch nach mehreren persönl. Aufforderungen meinerseits auch den Restbetrag von ca. 9500,-- Euro zu überweisen reagierte er nicht. Bis heute wurde keine weitere Zahlung an meine Mutter vorgenommen. Daraufhin entschied ich mich die finanzielle Betreuung abzugeben und informierte das Amtsgericht. Daraufhin wurde ein berufl. Betreuer im Juni 2009 für die Finanzen bestimmt. Lt. Vermögensverzeichnis des berufl. Betreuers war zu diesem Zeitpunkt folgendes Vermögen vorhanden: Guthaben Mutter 3282,22 €, Guthaben Ehemann 3586,13 €, gemeinsames Sparbuch 4117,67 €, 1 PKW BJ 94 (Ford).Das Guthaben hat der Ehemann gegenüber dem Betreuer verneint obwohl dieser die Auskunft von der Bank vorliegen hatte. 1 Tag nach diesem Gespräch hat der Ehemann das Sparbuch aufgelöst. Bei Nachfrage des Betreuers und des Sozialamtes Offenbach behauptete er das Geld für Physiotherapie ausgegeben zu haben, obwohl er keine Quittungen oder Belege vorweisen konnte. Das Sozialamt akzeptierte dies mit dem Hinweis „ein Prozess macht keinen Sinn". Der Ehemann verstarb am 12.Juni 2010. Seit Herbst 2009 bezahlt das Sozialamt den fehlenden Betrag der nach Einberechnung der Pflegestufe und Rente (ca. 640,-- €, abzgl. Unterhaltszahlung ca. 250,-- an den Ehemann) an das Pflegeheim, da zu diesem Zeitpunkt das komplette Vermögen/Guthaben meiner Mutter aufgebraucht war. Ich bin davon ausgegangen, dass der Betreuer das Schonvermögen von ca. 2600,-- € lt. § 90 SGB XII nicht für Rechnungen wie Pflegeheim ausgibt, bzw. nicht mit dem Sozialamt verrechnet wird. Ich habe den Betreuer angeschrieben um eine klärende Antwort zu erhalten.

Die Antwortet lautet: Zu Lebzeiten des Ehemannes galt das Schonvermögen der Eheleute zusammen (das Auto zählt mit). Meines Wissens war damit kein „ExtraSchonvermögen" das meinerseits zurückgehalten werden konnte. Ich habe noch mal das Sozialamt angeschrieben.
Das Erbe wird nach Abzug der bestehenden Forderungen hälftig mit dem Sohn des Verstorbenene geteilt. Das überschüssige Vermögen, muss an das Sozialamt abgeführt werden.

- Was stimmt jetzt? –

Darf der Betreuer den Schonbetrag für Pflegeheimrechnungen ausgeben? Wenn nein kann über die beantrage Witwenrente bzw. falls aus dem Nachlass des verstorbenen Ehemannes (Kaution Wohnung, Autoverkauf, Guthaben Konto) ein Guthaben vorhanden ist dieses als Schonvermögen meiner Mutter auf ihrem Konto zurückgehalten werden? (Der Betreuer wurde auch mit dem Aufgabenbereich in der Erbschaftsangelegenheit zu handeln vom Amtsgericht bestimmt).

Was kann ich tun – da ich nur noch für Gesundheit und Heimunterbringung als Betreuer meiner Mutter zuständig bin?
Ich habe aber den Eindruck für meine Mutter kämpfen zu müssen.

Vielen Dank für Ihre Antwort
Eingrenzung vom Fragesteller
21. August 2010 | 17:55
21. August 2010 | 23:23

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Der Betreuer hat gem. § 1901 Abs.2 S.1 die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Dies kann unter Umständen auch bedeuten, dass das angesparte Schonvermögen verbraucht werden kann oder muss. Hier ist auf dem Einzelfall abzustellen. Allerdings kann ein Handeln gegen die Interessen des Betreuten eine Entlassung durch das Betreuungsgericht zur Konsequenz haben. Aus Ihrer Frage geht allerdings nicht hervor, ob das Schonvermögen erst nach dem Tode des Ehemannes angegriffen wurde. Nach dem Todesfall sind zunächst die Schulden zu tilgen. Hierfür ist ist auch das Schonvermögen anzugreifen.

Von der Erbschaft sind zunächst bei deren Antritt die Verbindlichkeiten zu tilgen. Verbleibt ein Restbetrag, so kann Ihre Mutter hierdurch ihren Freibetrag "auffüllen". Die Erbschaft ist dem Sozialamt in jedem Falle anzuzeigen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Zudem bitte ich Sie zu beachten, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung erfolgen kann. Ggf. sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2010 | 19:04

Sehr geehrter Herr Mameghani,

Sie schreiben: 1. dass das Schonvermögen verbraucht werden kann oder muss – wer entscheidet das?

2. Hier ist auf den Einzelfall abzustellen – Wie meinen Sie dies?

Sie wollten wissen ob das Schonvermögen erst nach dem Tod des Ehemannes angegriffen wurde.

Das möchte ich wie folgt beantworten: Das Schonvermögen meiner Mutter wurde vor dem Tod des Ehemannes angegriffen. Zu diesem Zeitpunkt war das ganze Vermögen meiner Mutter aufgebraucht worden. Das Sozialamt bezahlt seit September 2009 bis heute jeden Monat den Differenzbetrag von 1500,-- Euro der Pflegeheimrechnung.

Sie schreiben: Nach dem Todesfall sind zunächst die Verbindlichkeiten zu tilgen.

Meinen Sie damit auch die seit Sept. 2009 vom Sozialamt bezahlten Anteiligen geleisteten Beträge an der Pflegeheimrechnung?

Warum gibt es diesen § für Schonvermögen, wenn dann doch das Sozialamt dieses ausgeben darf?

Vielen Dank für die Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. August 2010 | 21:17

Sehr geehrte Ratsuchende,

verbraucht werden muss das Schonvermögen des Verstorbenen. Voraussichtlich wird das Sozialamt dies anordnen, die Betroffenen, also die Erben, können hiergegen Widerspruch einlegen bzw. klagen. Hier wäre auch zu klären, ob ein bezeichneter Einzelfall vorliegt.

Zu tilgen sind die Verbindlichkeiten des Erblassers, somit auch mögliche Ansprüche aufgrund der Zahlungen des Sozialamtes für das Pflegeheim. Das Schonvermögen braucht eigentlich nicht angetastet zu werden. Warum dies durch den Betreuer geschehen ist - so habe ich dies verstanden - müsste gesondert geprüft werden. Möglicherweise bestehen hier Schadenersatzansprüche.

Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfragen beantworten konnte. Bei noch bestehenden Unklarheuten können Sie mich gerne per Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers 24. August 2010 | 20:40

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