Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der von Ihnen zitierte Passus des Mietvertrages beseitigt das Ihnen als Mieter grundsätzlich zustehende Recht auf Selbstvornahme fälliger Reparaturen und Schönheitsreparaturen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 9. 06.2010, Az.: VIII ZR 294/09 entschieden, dass Klausel in Formularverträgen, die eine Mieter verpflichten, Schönheitsreparaturen "[i]ausführen zu lassen"[/i], den
Mieter unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 BGB unwirksam sind.
Es muss daher entschieden werden, ob die als [i]Extravereinbarung[/i] gekennzeichnete Passage noch Teil eines Formularmietvertrages ist, oder ob eine im Einzelnen ausgehandelte Individualabrede vorliegt.
In letzterem Fall ist von einer Wirksamkeit auszugehen, ansonsten ist die Klausel unwirksam.
[i]Aushandeln[/i] ist mehr als bloßes Akzeptieren einer vorgelegten Klausel. Vielmehr muss der Inhalt zwischen den Parteien ernsthaft zur Disposition gestanden und als Ergebnis gleichgewichtiger Verhandlungen herausgekommen sein.
Ich gehe eher davon aus, dass der Vermieter diese Klausel vorgelegt hat, und dass Sie nicht ernsthaft eine Möglichkeit gehabt hatten, etwas anderen vereinbaren zu können, so dass wahrscheinlich eine unwirksame Klausel vorliegt.
Sie haben dann gegen den Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Kaution, weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Vermieters zumindest in dieser Höhe nicht bestand.
Ob Sie die Kaution in voller Höhe erstattet verlangen können, hängt davon ab, ob Sie überhaupt zu einer Endrenovierung verpflichtet waren. Das kann mangels erforderlicher Informationen hier nicht abschließend entschieden werden.
Hätten Sie selber endrenovieren müssen, ist der dann bei Selobstvornahme entstandene Kostenanteil abzusetzen; Sie können dann nur den darüber hinausgehenden Betrag erstattet verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Beantowrtung. Ich habe eine Nachfrage. Diese Extraklausel ist Teil des Mietvertrages, sie ist also direkt im Mietvertrag implementiert. Nicht angehangen oder sonst irgendwas. Wie oben bereits geschildert verbietet mir diese Klausel, Malerarbeiten, Bohrlöscher sowie Schäden selbst auszuführen bzw. zu beheben. Es existiert weiterhin ein Standard-Paragraph bzgl. Schönheitsreparaturen mit den allseits anzutreffenden Inhalten wie:
"Bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Fälligkeit der erforderlichenen Schönheitsreparaturen hat der Mieter entweder die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen oder anteilige Reparaturkosten zu übernehmen."
Wie oben geschildert betrifft dies in meinem Fall nur Dübellöscher sowie Wand streichen. Da mir allerdings in der Extraklausel untersagt ist dies zu tun, kann ich doch gar nichts anderes machen, als die Extraklausel zu befolgen.
Und wenn diese Extraklausel unwirksam ist, die beauftragte Firma alllerdings die Renovierung schon vollzogen hat und ich nicht nachbessern kann, weil es nichts mehr zu renovieren gibt, kann ich doch nicht für die Zahlung der Renovierungskosten zur Kasse gebeten werden oder liege ich da falsch und muss anteilge Kosten bezahlen?
Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Nachfrage.
Guten Morgen,
nein, Sie liegen nicht falsch. Fordern Sie unter Hinweis auf Ihre zutreffenden Darlegungen die Kaution ein.
Ich hatte die Ausführungen nur zur Vervollständigung angeführt.
Mit freundlichen Grüßen