Schönheitsreparaturen bzw. Frist zur Nachbesserung

28. August 2007 18:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo,
ich bin am Wochenende aus meiner Wohnung ausgezogen und werde diese am Freitag abend übergeben. Die Mietzeit betrug insgesamt nur ein dreiviertel Jahr. Da es sich um einen Mietvertrag mit starren Fristen handelt, bin ich nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet (es handelt sich um einen alten "Haus & Grund" Mietvertrag). Eine Quotenregelung gibt es in diesem Mietvertrag erst ab einem Jahr Mietzeit.

Da ich die Wohnung aus beruflichen Gründen jedoch sowieso nur 2mal pro Woche genutzt habe, sind auch keine Abnutzungen o.ä. vorhanden.
Nun wollte ich meinen Nachmietern allerdings keine Löcher durch Dübel hinterlassen, habe diese zugespachtelt und weiß überstrichen. Nun kann man bei genauem Hinsehen erkennen, dass sich weiße Flecken durch das Überstreichen auf der Wand befinden.
Inwiefern kann die Hausverwaltung das vollständige Streichen der Wände verlangen? Muss diese mir eine Frist zur Ausbesserung setzen? Es ist so, dass die Übergabe der Wohnung am Freitag abend um 18:00 Uhr stattfindet. Die neuen Mieter ziehen am Samstag morgen ab 8:00 Uhr in die Wohnung ein. Ich hätte also gar keine Möglichkeit mehr die Wände zu streichen, wohne auch schon 200 km entfernt, so dass ein Streichen vor dem Übergabetermin nicht möglich ist.
Sehr geehrte Ratsuchende,


auch wenn Sie zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet waren, sind Sie dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn Ihre Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt waren bzw. wenn eine Verschlechterung eingetreten ist.
Die Hausverwaltung kann insofern von Ihnen eine Nachbesserung verlangen oder, zumal Ihnen dies nicht mehr rechtzeitig möglich ist, Ihnen die hierfür erforderlichen Kosten abzüglich der ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__249.html" target="_blank">249</a> Abs. 2 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.

Ob ein komplettes Streichen der Wände notwendig ist, um den anscheinend verhältnismäßig geringen Schaden zu beheben, kann ich natürlich nicht beurteilen. Sie sollten aber im Falle der Inanspruchnahme durch die Hausverwaltung zum Einen dahingehend argumentieren, dass nur die wirklich erforderlichen Kosten für eine angemessene Schadensbeseitigung ersatzfähig sind.

Zum Anderen sollten Sie sich darauf berufen, dass der Vermieter sich Aufwendungen erspart, da er jedenfalls für den Zeitraum, in dem Sie die Wohnung genützt haben, wegen der unwirksamen Klausel ohnehin aufgrund seiner Vermieterpflicht aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__535.html" target="_blank">535</a> Abs. 1 Satz 2 BGB für die Abnützung einstehen muss. Er muss das nächste Mal erst ungefähr ein dreiviertel Jahr später wieder renovieren, je nach dem Grad der tatsächlichen Abnützung.

Diese Argumente sprechen jedenfalls dafür, dass Sie sich nur anteilig an den Kosten zu beteiligen haben.


Ich hoffe, ich habe Ihnen eine erst rechtliche Orientierung bieten können. Bei Unklarheiten können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2007 | 20:11

Das heißt also, dass ich Schadensersatz bzw. die anteiligen Kosten nur dann zahlen muss, wenn der Vermieter auch Arbeiten in dem Zimmer (es handelt sich um en Zimmer mit 6 Dübellöchern) durchführen lässt?
Wenn die neuen Mieter keine Probleme mit den Stellen haben und es so belassen, müsste ich auch nichts bezahlen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2007 | 20:39

Sehr geehrte Ratsuchende,

dies ist aus Ihrer Sicht leider nicht der Fall. Nach der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Vermieter das Recht, den erforderlichen Geldbetrag einfach einzubehalten, auch wenn er dann nichts weiter unternimmt. Hintergrund ist der Grundsatz, dass ein Geschädigter so zu stellen ist, wie ohne schädigendes Ereignis. Das Zivilrecht macht keinen Unterschied danach, in welchem Teil des Vermögens des Geschädigten der Schaden ausgeglichen wird.

Ob die Mieter der jetzige Zustand stört oder nicht, ist im Übrigen nicht von Belang.

Allerdings wird der Vermieter natürlich die Höhe des Schadens konkret darlegen und beweisen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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