20. November 2013
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09:25
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen in § 14 ist in Ordnung. Sie entspricht dem Urteil des BGH vom 09.03.2005, VIII ZR 17/0, da in § 14 Abs. 2 aufgrund der Formulierung "im Allgemeinen" keine starren Fristen für die Renovierung enthalten sind. Auch ist dort festgehalten, dass die Fristen erst ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, Sie also bei unterbliebener Renovierung durch Ihre Vormieter und Ablauf der Fristen bei entsprechender Abnutzung nicht verpflichtet waren, bereits zu Beginn des Mietverhältnisses zu renovieren.
Unwirksam ist hingegen die Regelung in § 14 Abs. 3, wonach bei nicht fälligen Renovierungen anteilig eine Quote nach der Zeit bis zur nächsten Renovierung zu zahlen ist, da dort der Grad der Abnutzung der jeweiligen Räume nicht berücksichtigt wird. Hinzu kommt, dass Sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben, so dass Sie anteilig noch eine Abgeltung für Zeiträume zu zahlen hätten, in denen Ihr Vormieter in der Wohnung gelebt hat. Die Unwirksamkeit dieser Klausel hat jedoch keine Auswirkungen auf die Renovierungspflicht an sich (BGH vom 18.10.2006, VIII ZR 52/05, BGH vom 18.06.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20224/07" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07: Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietve...">VIII ZR 224/07</a>), sondern führt lediglich dazu, dass der Vermieter bei nicht fälligen Renovierungsarbeiten keine anteilige Erstattung der Kosten von in Zukunft notwendigen Arbeiten verlangen kann.
Fazit: Soweit bei Ihrem Auszug die Räume so abgenutzt sind, dass sie renoviert werden müssen, sollten Sie diese Arbeiten vor dem Auszug selbst erledigen, weil anderenfalls der Vermieter auf Ihre Kosten einen Maler beauftragen darf. Sie haben natürlich die Möglichkeit, die Arbeiten selbst auszuführen. Über den Grad der Abnutzung sollten Sie sich vor Ihrem Auszug mit dem Vermieter einigen, notfalls einen Maler Ihres Vertrauens hinzuziehen.
In auffälligen Farben angestrichene Wände müssen Sie unabhängig vom Grad der Abnutzung in weißen oder neutralen Tönen anstreichen. Das Parkett müssen Sie nicht abschleifen und neu versiegeln, die von Ihnen zitierte Klausel stammt aus einer Zeit, als noch Dielenböden verbreitet waren. Bei Parkett reicht der Einsatz eines speziellen Reinigungsmittels und der Auftrag einer Schutzemulsion.
Für eine weitere Beratung und Vertretung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht