Schönheitsreparatur bei Auszug aus Mietwohnung

| 22. August 2010 20:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe meinen Wohnungsmietvertrag fristgemäß zum 30.11.2010 gekündigt, eingezogen bin ich am 01.09.2006. Nun stellt sich die Frage, in welchem Umfang ich gemäß der aktuellen BGH Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen verpflichtet bin. Die Klauseln im Mietvertrag lauten folgendermaßen:

§8 Laufende Schönheitsreparaturen

1. Im Mietzins sind Kosten der Schönheitsreparaturen nicht enthalten.

2. Der Mieter verpflichtet sich, während des Mietverhätnisses auf seine Kosten
a) in Küche, Bad bzw. Duschräume (Naßräume): alle drei Jahre
b) in Wohn- und Schlafräumen, Diele, Flur und separaten Toiletten (Trockenräume): alle 5 Jahre
c) in anderen Nebenräumen: alle 7 Jahren
fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparaturen zu erbringen.

3. Zu den Schönheitsreparaturen gehören u.a.: das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper einschl. der Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile, das Reinigen der Teppichböden. Die Verwendung von Popfarben bedarf der Einwilligung des Vermieters.

§9 Schönheitsreparaturen bei Vertragsende

1. Endet das Mietverhältnis und hat der Mieter die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen nicht, nur unvollständig oder nicht fachgerecht ausgeführt, hat der Vermieter ihn unter angemessener Fristsetzung (in der Regel 14 Tage ab Zugang) zur Durchführung aufzufordern. Mit dieser Aufforderung muß zugleich erklärt werden, daß nach fruchtlosem Fristablauf die Durchführung abgelehnt und stattdessen vom Recht Gebrauch gemacht wird, diese auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen. Die eben genannte Forderung ist entbehrlich, wenn der Mieter die Durchführung der Arbeiten ernsthaft und endgültig verweigert. Falls die Leistung durch den Mieter nicht oder nur unvollständig innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist, kann der Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Falls der Mieter Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen auszieht, hat er seine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung der nachfolgend ausgewiesenen Prozentsätze der hierfür anfallenden Kosten zu erfüllen:

Räume gemäß §8^----Ziff. 2a--------Ziff 2b------ Ziff2c
nach einer Nutzungsdauer
von mehr als
12 Monaten--------------33% ---------- 20%--------14%
24 Monaten--------------66%----------- 40%--------28%
36 Monaten--------------100%-----------60%--------42%
48 Monaten --------------------------------80%--------56%
60 Monaten --------------------------------100%------70%
72Monaten------------------------------------------------ 85%
84 Monaten------------------------------------------------100%

Die Nutzungsdauer wird vom Vertragsbeginn an bzw. vom Zeitpunkt der danach zuletzt durchgeführten Renovierung berechnet. Die Berechnungsgrundlage für die Zahlungsansprüche nach obiger Tabelle ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten autorisierten Fachbetriebes. Falls der Mieter binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Vorschlages einen Kostenvoranschlag eines anderen anerkannten Fachbetriebs für die gleichen Arbeiten mit geringerem Kostenaufwand vorlegt, ist letzterer maßgebend, es sei denn, daß dieser Fachbetrieb die Ausführung der Arbeiten ablehnt.

Sind diese Klauseln gemäß aktueller Rechtsprechung wirksam?
Welche Reparaturen muss ich durchführen und welche kann ich verweigern?
Auf welche Urteile und Paragraphen kann ich im Streitfall meinen Vermieter verweisen?

Eine zweite Frage in diesem Zusammenhang: Inwiefern muss ich für durch meinen Rollstuhl stark abgenutztes Laminat (zerkratzt und mit vielen schwarzen Streifen) aufkommen?

Vielen Dank!
22. August 2010 | 20:51

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Sind diese Klauseln gemäß aktueller Rechtsprechung wirksam?

Nein, die Klauseln sind nicht wirksam.

Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter, für die Schönheitsreparaturen Sorge zu tragen, anders sieht es das BGB nicht vor. Allerdings ist dem Vermieter die Möglichkeit gegeben, die Verpflichtung zur Übernahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter umzulegen. Dazu kann der Vermieter eine Klausel – die im Ergebnis natürlich wirksam sein muss – in den Mietvertrag aufnehmen und damit dem Mieter die Schönheitsreparaturen zutragen.

Da in Ihrem Fall der Mietvertrag in § 8 starre Fristen vorsieht, ist diese Klausel gemäß der entsprechenden Rechtsprechung unwirksam.

Daher ist die Regelung zu den Schönheitsreparaturen unwirksam mit der Konsequenz, dass Sie diese nicht vornehmen müssen.


Frage 2: Welche Reparaturen muss ich durchführen und welche kann ich verweigern?

Sie müssen die Wohnung lediglich besenrein übergeben und die von Ihnen verursachten Schäden beheben.


Frage 3: Auf welche Urteile und Paragraphen kann ich im Streitfall meinen Vermieter verweisen?

BGH vom 23.06.2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>;
BGH vom 22.09.2004, VIII ZR 360/03;
BGH vom 20.10.2004, VIII ZR 378/03.


Frage 4: Inwiefern muss ich für durch meinen Rollstuhl stark abgenutztes Laminat (zerkratzt und mit vielen schwarzen Streifen) aufkommen?

Soweit das Laminat schon beim Einzug vorhanden war, ist es dann nicht auszutauschen, wenn es übliche Gebrauchsspuren aufweist.

Da Sie schon selbst sagen, dass Laminat sei in den 4 Jahren sehr stark abgenutzt, ist davon auszugehen, dass der Vermieter einen entsprechenden Ersatz erwartet und Sie diesen auch leisten müssen. Warten Sie diesbezüglich aber auf eine Forderung des Vermieters. Ggf. lässt sich hier mit diesem eine vernünftige Lösung erzielen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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