Schmuckzitat verwendet = Urheberrechtsverletzung: Konsequenz?

| 1. Juli 2009 23:33 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Liebe Anwälte,

ich habe für einen Verlag für ein Pauschalhonorar von 3000 € einen Astro-Kalender erstellt; für jeden Tag eine Seite mit Tipps zu Garten, Liebe und Beruf - und jeweils einem Schmuckzitat.
Nun habe ich dummerweise einen lebenden Autor (mit einem Satz; den Autor habe ich genannt) zitiert, der mir nun eine Straftat vorwirft und 200 € verlangt.
In Anbetracht dessen, dass das Zitat im Kalender für den Autor eigentlich eine Werbung ist, und der prozentuale Anteil des Zitats am Kalender etwa 0,04% beträgt, finde ich die Forderung etwas hoch - andererseits ist mir auch klar, dass ich ja wohl tatsächlich gegen das Urheberrecht verstoßen habe. (Ich habe, gewiss etwas ironisch, dem Autor die 0,04% von meinem Honorar angeboten - aber das war ihm nicht genug.)
Meine Frage: sind den Forderungen des Autors, dessen Urheberrecht verletzt wurde, keine Grenzen gesetzt? Wie sollte ich reagieren?
Eingrenzung vom Fragesteller
2. Juli 2009 | 00:15
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Für Zitate sieht das deutsche Urheberrecht in § 51 UrhG eine sog. Schranke vor, die die Verwendung von Zitaten unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden müsste. Der Gesetzgeber begründet diese Schrankenregelung damit, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen.

Neben den Voraussetzungen des § 51 UrhG müssen folgende weitere Voraussetzungen für ein zulässiges Zitat vorliegen:

- Das Zitat ist mit einem Quellenvermerk zu versehen, § 63 UrhG.
- Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Somit dürfen sich reine Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen.
- Zitate müssen grundsätzlich unverändert wiedergegeben werden. Kürzungen sind jedoch zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen.

In wie weit das von Ihnen verwendete Zitat den genannten Anforderungen entspricht, kann im vorliegenden Rahmen nicht festgestellt werden.

Im Rahmen der Einigungsverhandlungen mit dem Urheber sollten Sie das Zitatrecht kurz ansprechen, um dadurch ein weiteres Entgegenkommen des Gegners zu bewirken.


Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 4. Juli 2009 | 14:54

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