Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Für Zitate sieht das deutsche Urheberrecht in § 51 UrhG eine sog. Schranke vor, die die Verwendung von Zitaten unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden müsste. Der Gesetzgeber begründet diese Schrankenregelung damit, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen.
Neben den Voraussetzungen des § 51 UrhG müssen folgende weitere Voraussetzungen für ein zulässiges Zitat vorliegen:
- Das Zitat ist mit einem Quellenvermerk zu versehen, § 63 UrhG.
- Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Somit dürfen sich reine Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen.
- Zitate müssen grundsätzlich unverändert wiedergegeben werden. Kürzungen sind jedoch zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen.
In wie weit das von Ihnen verwendete Zitat den genannten Anforderungen entspricht, kann im vorliegenden Rahmen nicht festgestellt werden.
Im Rahmen der Einigungsverhandlungen mit dem Urheber sollten Sie das Zitatrecht kurz ansprechen, um dadurch ein weiteres Entgegenkommen des Gegners zu bewirken.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Für Zitate sieht das deutsche Urheberrecht in § 51 UrhG eine sog. Schranke vor, die die Verwendung von Zitaten unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden müsste. Der Gesetzgeber begründet diese Schrankenregelung damit, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen.
Neben den Voraussetzungen des § 51 UrhG müssen folgende weitere Voraussetzungen für ein zulässiges Zitat vorliegen:
- Das Zitat ist mit einem Quellenvermerk zu versehen, § 63 UrhG.
- Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Somit dürfen sich reine Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen.
- Zitate müssen grundsätzlich unverändert wiedergegeben werden. Kürzungen sind jedoch zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen.
In wie weit das von Ihnen verwendete Zitat den genannten Anforderungen entspricht, kann im vorliegenden Rahmen nicht festgestellt werden.
Im Rahmen der Einigungsverhandlungen mit dem Urheber sollten Sie das Zitatrecht kurz ansprechen, um dadurch ein weiteres Entgegenkommen des Gegners zu bewirken.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen