Schimmel

| 29. Januar 2015 11:08 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,
lange habe ich versucht, mit unserem Vermieter, den wir persönlich seit zwei Jahren kennen, die Probleme in und ums das Haus zu klären, leider ändert sich trotz vieler Versprechungen nichts. Daher diese Anfrage.

Zur Sache:
vor 1,5 Jahren mietete ich als freiberuflicher Dipl.Päd. drei Wohnungen für unsere Gruppe mit seelisch behinderten Jugendlichen und für mich und meine Familie.
In einem 6-Familienhaus, das freistehend (bis auf 3 Gewerbeobjekte um uns herum) zwischen zwei Dörfern liegt, haben wir also zwei Gruppen/Wohnungen für die Jugendlichen gemietet (ein Einzelappartment und eine Wohnung für zwei andere Jugendliche) ; unsere darunter gelegene Wohnung fungiert als Mitarbeiterwohnung. Vor dem Haus befinden sich 10 Garagenstellplätze von denen wir 3 gemietet haben.
Vor unserem Einzug wurden unsere drei Wohnungen renoviert.

Vor dem Einzug wurde uns vom Vermieter versichert:
1. dass die Wohnung schimmelfrei sei (dies war v.a. für meine Frau wegen unsere zwei kleinen Kinder
eine wichtige Grundvorraussetyung bzw. ein Ausschlusskriterium.
2. dass die Zufahrt zum Haus / eine ca. 100m lange Strasse die im Winter nicht von der Gemeinde geräumt wird / von einem privaten Schneedienst geräumt wird, damit wir die Jugendlichen ohne Probleme jederzeit wohin auch immer transportieren können (z.B. im Notfall, der gelegentlich vorkommt, in die Psychiatrie oder ins Krankenhaus) und dass die Garagen vom Schnee morgens freigeräumt werden.
3. dass darauf Rücksicht genommen wird, dass eine Jugendhilfewohngruppe im Haus ist, die nicht dem "normalen" Durchschnittsbürgerprofil entspricht, sonder hier besondere Umstände entstehen können.

Zu Punkt 1:
Vor ca. 4 Wochen entdeckten wir in der Küche und im Wohnzimmer Schimmel. Die Regale im Wohnzimmer waren an den Rückwänden bereits großflächig angeschimmelt, ebenso die Regale in der Küche.
An der Balkontür und um die Heizungen herum wurde Schimmel gefunden; offensichtlich wurde hier von den Handwerken nur mit weisser Farbe über den alten Schimmel drübergestrichen.
Im weiteren Verlauf der Recherche wurde herausgefunden, dass die Wohnungen im Haus – bis auf eine - bereits früher verschimmelt waren.
Der Vermieter teilte uns bei Beschwerde mit, dass er das Haus kurz vor unserem Einzug erst selber erworben habe und vom Verkäufer sachimmelfrei und ohne Wasserschadem gekauft hätte.
Da in unserem Haus der ehemalige Hausverwalter wohnt konnten wir in Erfahrung bringen, dass sowohl mindestens zwei Wasserschäden auf der Hausseite gewesen wären, bei der wir den Schimmel gefunden haben.
Im Zuge der weiteren Wochen mussten wir in unserem Wohnzimmer die Bücherregale entfernen/entsorgen, ebenfalls in der Küche.
Wir kauften einen Luftentfeuchter, ließen uns im OBI beraten hinsichtlich Schimmel und führten alle Schimmelmassnahmen sofort selber durch, da in den Wohngruppen ein besonderes Augenmerk darauf liegt, dass die Jugendlichen in ihrer Stabilität nicht durch ständige Handwerkerarbeiten durcheinander gebracht werden.
Unserer Bitte auf Erstattung unserer Materialkosten – die Arbeitszeit wurde nicht in Rechnung gestellt) wurde vom Vermieter nicht entsprochen.
(Inzwischen waren Schimmelgutachter und Sachverständiger der Versicherung im Haus; es läuft wohl darauf heraus, dass – wie so oft – mangelnde Lüftung als Argument herbeigezogen wird.)

Zu Punkt 2
Es kommt leider seit 3 Tagen in denen es heftig geschneit hat kein Schneeräumdienst. Die gleiche Situation hatten wir um die Weihnachtszeit herum. Die Begründung des Vermieters war, er wäre über Weihnachten nicht dagewesen, er hätte aber einen Räumdienst organisiert gehabt.
Es ist schwierig aus den Garagen herauszukommen, da der Schnee vor den Toren zu hoch ist; hier müssen wir erstmal alles freischaufeln, wozu eigentlich im Tagesablauf keine Zeit ist, da die Jugendlichen morgens intensiv versorgt werden müssen.
wieder reinzukommen ist aufgrund der Eisfläche vor dem Haus inzwischen so gut wie unmöglich. Die 100m bis zur Hauptstrasse durchzukommen gleicht einem Glücksspiel, v.a. für meine Frau ist dies an manchen Tagen nicht möglich.
Die anderen 2 Mietparteien (der ehemalige Hausverwalter. ca. 75 Jahre alt, mit Frau, junges Paar mit Neugeborenem im Dezember( kommen je nach Schneelage mit ihren Kleinwagen gar nicht mehr durch.

Zu Punkt 3: In der Wohnung der Jugendlichen wurde ein Wasserschaden festgestellt. Da die neuen Fliesen bei der Renovierung auf die alten Kacheln einfach draufgeklebt wurden und da die Wände immer "arbeiten" ist hier wohl Wasser in den Estrich gelaufen. Die Duschkabine wurde in diesem Zuge abgebaut. Auf meine Frage wie lange alles wohl dauern würde, kam die Antwort ca. 1 Woche, inzwischen hat sich herausgestellt dass es 4-6 Wochen mindestens dauern wird. Auf meine Frage an den Vermieter wo die Jugendlichen jetzt duschen sollten, kam die Antwort: "ihr habt ja noch andere Wohnungen, außerdem muss man nicht jeden Tag duschen."
Frage: hinsichtlich "besonderer Schutz von Behinderten": kann ich die Baurbeiten verhindern, bzw. darauf drängen, dass diese innerhalb eines kürzeren Zeitrahmen erfolgen?
Und: ist hier Mietminderung möglich? Wenn ja – welchen Prozentsatz der Miete würden sie vorschlagen?


Punkt 4: die Heizungen haben seit Einzug nicht richtig funktioniert. Bestimmte Heizungen gehen gar nicht, andere werden nur lauwarm, v.a. die Kinderzimmer und im Wohnzimmer, sind nicht richtig warm zu bekommen.
Im letzten Jahr passierte trotz mehrerer Nachfragen gar nichts, in diesem Jahr verhält es sich so: seit ca. 4 Wochen wird die leerstehende Wohnung unter uns renoviert. In diesem Zusammenhang kamen zwar mehrfach Heizungshandwerker zum Entlüften , und fünf verschiedene Heizungsarbeiter schauten sich die Heizungen " so nebenbei" an, oder tauschten die Thermostate aus, allerdings ohne Erfolg – alles beim Alten.
Obwohl letzten Donnerstag versichert wurde, daß am Freitag jemand käme (der Chef selber) , kam niemand.
Unsere Geduld ist seit dieser Woche zu Ende.
Frage: ist hier Mietminderung möglich? Wenn ja – welchen Prozentsatz der Miete würden sie vorschlagen?


Wir haben zu jeder Zeit versucht, auch da wir diese Entwicklung hinsichtlich Kaltschnäuzigkeit des Vermieters nicht erwartet hätten, Kompromisse zu finden, was auch durch Emails belegt werden kann.
Inzwischen antwortet unser Vermieter nicht mehr auf unsere Emails, ans Telefon ging er seit Anfang an nicht.

Bitte nehmen sie für uns Stellung, wie wir mit dieser Situation umgehen können / sollen / müssen.

Vielen Dank im voraus und ihnen einen positiven Tag

P.S.: in einer anderen Wohnung hat der Vermieter eine Mieterhöhung durchgeführt und die Nebenkosten dafür hergenommen. Jetzt kam eine Aufforderung zur Nachzahlung der Nebenkosten. Ist das rechtens?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragestellungen lassen sich allein anhand Ihrer Angaben und insbesondere ohne Einsicht in den Mietvertrag nicht allesamt abschließend beantworten. Dennoch möchte ich im Rahmen dieser Ersteinschätzung gerne wie folgt Stellung dazu nehmen.

Ad 1.

Sie schreiben, dass Sie im Hinblick auf die Schimmelbeseitigung alle Maßnahmen sofort selbst durchgeführt haben und nun vom Vermieter den Ersatz der dafür angefallenen Kosten verlangen.

Nach § 536a BGB besteht grundsätzlich ein Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels, der bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hat (sog. anfänglicher Mietmangel). Dies ist stellt eine sog. „verschuldensunabhängige Garantiehaftung" dar. Nach § 536a Abs. 2 BGB kann der Mieter den Mangel allerdings erst dann selbst beseitigen und Kostenersatz vom Vermieter verlangen, wenn gem. Nr. 1 der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder wenn gem. Nr. 2 die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Erforderlich ist also zunächst eine Mangelanzeige im Sinne des § 536c BGB unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe (Mängelbeseitigung).

Dies scheinen Sie vor Ihren selbst durchgeführten Maßnahmen nicht getan zu haben, so dass Sie die Kosten grundsätzlich nicht erstattet bekommen, es sei denn, es liegt beispielsweise der Fall des § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB vor (siehe oben, Notwendigkeit der umgehenden Beseitigung).

Ad 2.

Soweit der private Schneeräumdienst Gegenstand des Mietvertrages geworden ist, haben Sie auch einen Anspruch, dass dieser ordnungsgemäß seine Arbeiten ausführt. Eine ordnungs- beziehungsweise vertragsgemäße Ausführung der Schneeräumarbeiten scheint Ihrer Schilderung zufolge nicht gegeben zu sein, so dass Sie hier dem Vermieter gegenüber eine entsprechende Anzeige machen sollten und eine kurze Frist zur Schneeräumung setzen sollten. Sollten Sie aus der Nichtdurchführung der Schneeräumarbeiten bereits einen bezifferbaren Schaden erlitten haben, ist der Vermieter grundsätzlich auch zum Schadensersatz verpflichtet.

Ad 3.

Im Hinblick auf den Wasserschaden gilt grundsätzlich Folgendes. Einen Anspruch auf eine zeitliche Verkürzung der entsprechenden Maßnahmen haben Sie grundsätzlich nicht, soweit die Maßnahmen fachmännisch erfolgen und tatsächlich diese 4 bis 6 Wochen andauern. Sie können jedoch die Miete mindern für den Zeitraum, in dem die Mietsache nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, § 536 BGB. Sollten Mängel bestehen und diese angezeigt worden sein, kann auch sofort ein Minderungsrecht nach § 536 BGB bestehen, wenn dadurch die Tauglichkeit eingeschränkt oder aufgehoben ist. Für eine Herabsetzung der Miete ist grundsätzlich erforderlich, dass dieser eine Minderungserklärung vorausgeht. Da die Mietminderungshöhe gesetzlich nicht festgelegt ist, kann hier auch keine abschließende Auskunft gegeben werden. In § 536 BGB heißt es dazu lediglich:

„Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er (der Mieter) nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht."

Jedenfalls ist eine nicht vorhandene Duschmöglichkeit grundsätzlich ein tauglicher Mietminderungsgrund. Dies muss im Einzelfall entschieden werden. Hierfür gibt es Mietminderungstabellen, in denen Minderungen in Prozent angegeben werden, wenn bestimmte Arten von Mängeln gegeben sind. Beispielhaft sei ggfs. das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.04.1996, Az. 206 C 85/95, bei dem eine Mietminderung in Höhe von 33,33% für die einzig vorhandene nicht funktionierende Bade- oder Duschmöglichkeit für angemessen gehalten wurde oder etwa das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.11.1986, Az. 221 C 85/86, bei dem eine Mietminderung in Höhe von 16,66% wegen einer nicht nutzbaren Dusche als angemessen betrachtet wurde. Es verbleibt allerdings immer beim Einzelfall, so dass für Ihren speziellen Fall in diesem Rahmen leider keine genaue Auskunft erfolgen kann.

Ad 4.

Soweit die Heizungen in den kalten Wintermonaten nicht funktionieren, kann eine Mietminderung grundsätzlich bis zur vollen Höhe gerechtfertigt sein. Dies trifft allerdings weniger auf Ihren Fall zu, da ich Sie so verstanden habe, dass die Heizungen „lediglich" in einigen Zimmern nicht funktionieren beziehungsweise nur lauwarm sind. Für diese jeweiligen Zimmer ist eine Mietminderung bis zur vollen Höhe denkbar, soweit die Heizung komplett ausfällt. Insgesamt kommt es allerdings wieder auf den Einzelfall an und auch darauf, inwieweit Sie dem Vermieter den Mangel nachweislich angezeigt haben.

Ad 5.

Bezüglich der Nachzahlungsforderung ist diese grundsätzlich berechtigt, soweit das Mieterhöhungsverlangen seinerseits rechtlich in Ordnung ist und Ihnen im Vorfeld auch ordnungsgemäß angezeigt wurde. In der Regel sollte mit dem Mieterhöhungsverlangen auch die komplette Warmmiete, d.h. incl. der Nebenkostenabschläge, erhöht werden. Das hiesige Vorgehen halte ich daher zwar nicht grundsätzlich für unrechtmäßig, allerdings für äußerst ungewöhnlich.

Ich hoffe, Ihnen eine ersten Eindruck über Ihre Rechte und Vorgehensweise in dieser Situation verschafft und Ihnen somit weitergeholfen zu haben. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Ihren Vermieter wünsche ich Ihnen viel Erfolg und ein ggfs. erforderliches Durchhaltevermögen. Für das mir entgegengebrachte Vertrauen möchte ich mich vielmals bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2. Juni 2017 | 10:14

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

" gute und ausführliche Beratung"