Schenkungsvertrag mit Wiederrufsvorbehalt

| 18. Januar 2024 11:31 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


15:08
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte eine Geldschenkung vornehmen, mir als Schenker aber das Recht vorbehalten, diese zurückzunehmen, sollte ich selbst in Zukunft in finanzielle Bedrängnis kommen. Der Beschenkte ist einverstanden. Schenkungssteuer ist ob eines Freibetrages nicht zu erwarten.

Meine Frage (nach leider eher verwirrender Selbstrecherche online) ist, ob und wie soetwas möglich ist. Wichtig ist in erster Linie die Sicherheit des Vertrags und der Wiederrufsmöglichkeit, ich möchte nur dann Schenken wenn ich garantieren kann, im Notfall das Geld zurückholen zu können, ohne dass der Beschenkte oder andere Umstände das verhindern können.

1) Benötigt ein Schenkungsvertrag über eine (nicht-alltägliche) Geldsumme einen Notar, oder ist der nur bei Immobilien vonnöten? [§ 311b (3) verunsichert mich da, was ist "Vermögen"?]

2) Kann ein Wiederrufsvorbehalt "willkürlich" sein oder müssen konkrete, objektive Bedingungen gegeben werden?

3) Welche Konsequenzen (ausser der Rückerstattung des Geldbetrages) entstehen, wenn ich mich als Schenker entscheide, von einem so vereinbarten Wiederruf gebrauch zu machen?

Vielen Dank für ihre Antwort.
18. Januar 2024 | 11:58

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ein Schenkungsvertrag über eine Geldsumme benötigt grundsätzlich keine notarielle Beurkundung. Die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung ergibt sich in der Regel nur bei bestimmten Arten von Verträgen, wie z. B. bei Grundstückskaufverträgen oder Eheverträgen.

Der Begriff "Vermögen" in § 311b Abs. 3 BGB bezieht sich auf die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person, also nicht nur auf Immobilien, sondern auch auf Geld, Wertpapiere, Forderungen etc.


2.

Ein Widerrufsvorbehalt kann grundsätzlich vereinbart werden, allerdings sollte dieser nicht "willkürlich" sein, sondern an konkrete, objektive Bedingungen geknüpft werden. Eine solche Bedingung könnte z. B. sein, dass der Schenker in finanzielle Not gerät. Allerdings ist zu beachten, dass ein solcher Widerrufsvorbehalt die Schenkung in ein Darlehen umwandeln könnte, was steuerliche Konsequenzen haben kann.


3.

Wenn Sie von einem vereinbarten Widerruf Gebrauch machen, muss der Beschenkte grundsätzlich den geschenkten Geldbetrag zurückzahlen. Darüber hinaus können weitere Konsequenzen entstehen, je nachdem, was im Schenkungsvertrag vereinbart wurde. So könnte z. B. vereinbart werden, dass im Falle eines Widerrufs Zinsen auf den geschenkten Betrag zu zahlen sind.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2024 | 12:07

Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort.
Zu 2) habe ich noch eine Nachfrage, und zwar bezüglich der Bedingungen.

Wie ist "finanzielle Not" zu verstehen bzw. wer definiert diese?
Ich möchte nicht riskieren, in einer solchen Notsituation erst langwierig über meine genaue finanzielle Situation zu streiten, bevor ich die Schenkung zurückfordern kann.

Weiterhin weisen sie darauf hin, dass ein solcher Vorbehalt eine Schenkung in ein Darlehen umwandeln könnte. Wer würde dies feststellen, und mit Konsequenzen für welche Steuern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2024 | 15:08

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Begriff "finanzielle Not" ist rechtlich nicht genau definiert.

Im Allgemeinen wird darunter eine Situation verstanden, in der eine Person ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Es wäre daher ratsam, im Schenkungsvertrag genau zu definieren, unter welchen Umständen Sie als Schenker von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können.

Sie könnten beispielsweise festlegen, dass Sie das Recht haben, die Schenkung zu widerrufen, wenn Ihr Einkommen oder Vermögen unter einen bestimmten Betrag fällt oder wenn Sie unerwartete Ausgaben haben, die Sie nicht aus Ihrem laufenden Einkommen oder Vermögen bestreiten können.


2.

Die Frage, ob eine Schenkung mit Widerrufsvorbehalt als Darlehen anzusehen ist, würde im Zweifelsfall von einem Gericht entschieden werden, wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen Ihnen und dem Beschenkten kommt.



3.

Die steuerlichen Konsequenzen hängen von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Im Allgemeinen könnte die Umwandlung einer Schenkung in ein Darlehen dazu führen, dass die Schenkung steuerpflichtig wird. Bei einem Darlehen muss der Darlehensnehmer nämlich Zinsen zahlen, die als Einkommen steuerpflichtig sind. Bei einer Schenkung fallen hingegen in der Regel keine Steuern an, sofern der Freibetrag nicht überschritten wird.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2024 | 19:33

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