Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Zutreffend stellen Sie dar, dass eine Schenkung widerrufen werden kann, wenn der Beschenkte sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker wegen groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs.1 BGB). Wann eine solche schwere Verfehlung vorliegt bzw. bei Vorliegen welcher Voraussetzungen dies angenommen werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Es kommt insoweit auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Eine schwere Verfehlung kann auch durch eine Mehrheit von Handlungen begründet werden. Das bedeutet, dass mehrere Handlungen, die für sich allein genommen noch nicht als Verfehlung zu werten wären und entsprechend kein Recht zum Widerruf der Schenkung einräumen, kumulativ gleichwohl dennoch hierzu berechtigen. Als Einzelfälle hierzu wären exemplarisch zu nennen die Bedrohung des Lebens oder körperliche Misshandlung. Aber auch - und dies ähnelt Ihrem Sachverhalt ein wenig - die Unterbindung eines Nutzungsrechts (BGH NJW 99, 1626) oder die hartnäckige Weigerung, ein vom Schenker vorbehaltenes Recht zu erfüllen (BGH NJW 93, 1577 für Nießbrauch) sind als Widerrufsgründe von der Rechtsprechung anerkannt worden.
In Ihrem Fall können als Widerrufsgründe angeführt werden, dass Ihr Sohn widersprüchliche Angaben über die unterzeichnete Erklärung gemacht hat (dies könnte ggf. sogar strafrechtliche Konsequenzen haben), die Sicherstellung der Unterhaltsverpflichtung mutwillig vereitelt hat oder auch Darlehen nicht zurück zahlt. Letztlich handelt es sich um eine durch das Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, deren Antwort ich nicht zu prognostizieren vermag.
Beachten Sie bitte, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten zu erfolgen hat (§ 531 Abs.1 BGB). Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in dem der Widerrufsberechtigte von seinem Recht Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist (§ 532 S.1 BGB).
Da Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung anscheinend nur schwer nachkommen können sollten Sie sich vorsorglich auch auf die Regelung des § 528 BGB berufen. Danach kann ein Schenker, der nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seiner Unterhaltpflicht nachzukommen, die Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.
Sie sollten die vorgenannten Aspekte in jedem Fall mit Ihrem Anwalt erörtern. An dieser Stelle kann leider keine weitergehende Beratung erfolgen, da mir über das Verfahren zu wenig Informationen vorliegen. Ich hoffe jedoch, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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