Schenkungssteuer bei mehreren Schenkungen in zurückliegenden Jahren

7. März 2008 11:31 |
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Erbrecht


Schenkungssteuer bei mehreren Schenkungen in zurückliegenden Jahren

Empfänger: Kind geb. Okt 1981

Schenkung von:
Eltern (gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft)

Kann der Freibetrag € 205000 zweimal ausgenützt werden (von beiden Elternteilen);
und welche Voraussetzungen sind dafür notwendig?
Wie ist die Berechnung über die 10 Jahre wenn aktuell eine Schenkung erfolgt?
Ist meine Ansicht richtig?
Bleiben die Schenkungsbeträge ab dem letzten Schenkungstag 10 Jahre rückwärts unter dem Freibetrag entsteht keine Schenkungssteuer.
Sehr geehrter Fragsteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben und des gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Die Freibeträge beziehen sich Sie beziehen sich auf jeden einzelnen Erwerb einer Person, aber es erfolgt gemäß § 14 ErbStG (siehe unten) eine Berücksichtigung früherer Erwerbe über 10 Jahre. Das haben Sie richtig erkannt.

Im Bereich der persönlichen Freibeträge gilt – wie bei den Steuersätzen dass ihre größtmögliche Nutzbarmachung durch Vervielfachung der Zuwender-Empfängerverhältnisse geschieht.

Das bedeutet, dass zum einen möglichst die 10-Jahresfrist des § 14 ErbStG (siehe unten) zwischen verschiedenen Zuwendungen an denselben Erwerber abgewartet werden sollte.
Sie sollten also bei mehreren Schenkungen zwischen den gleichen Parteien, die insgesamt den Freibetrag übersteigen, die 10 Jahresfrist zwischen den einzelnen Schenkungen verstreichen lassen, um den Freibetrag nicht zu überschreiten.

Zum anderen sollten Sie möglichst viele Zuwender-/Empfängerverhältnisse - Ihre Frau und Ihr Kind, Sie selbst und Ihr Kind - durch entsprechende Vermögensstrukturierung und den Einsatz von Schenkungen geschaffen werden sollten.

Wie das am besten von statten gehen soll, sollten Sie mit einem Anwalt Ihrer Wahl, der Einsicht in alle Unterlagen hat, besprechen, da das im Rahmen dieses Forums nur schwer möglich ist.

Die Freibeträge beziehen sich Sie beziehen sich auf jeden einzelnen Erwerb einer Person, aber es erfolgt, wie bereits oben erwähnt, gemäß § 14 ErbStG (siehe unten) eine Berücksichtigung früherer Erwerbe.

§ 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe

(1) 1 Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. 2 Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. 3 Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. 4 Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 50 vom Hundert dieses Erwerbs.

Sie sollten aber außerdem berücksichtigen, dass sich die Freibeträge im Rahmen der Erbschaftssteuerreform (auch Schenkungen) erheblich erhöhen sollen. Die Reform soll dieses Jahr noch verabschiedet werden. Durch die Erhöhung bedarf es dann vielleicht gar nicht mehr der obigen Schritte.

Allerdings wird auch die Bewertung aller Vermögensarten geändert werden, was aber noch nicht abschließend entschieden ist, so dass auch das berücksichtigt werden muss. Sie sollten sich durch einen Anwalt Ihres Vertrauens berechnen lassen, wie sich die Reform auswirkt und dann entscheiden.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.

Mit freundlichen Grüßen



Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin -
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