5. Juli 2020
|
08:18
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
zunächst sollte die Gesamtregelung notariell beglaubigt werden.
Es ist sodann die Schenkung zu erklären und die Eintragung eines Nießbrauchsrechts. Als weitere Gegenleistung sollten dann die Kinder und die jeweiligen Geldbeträge samt Fälligkeitsdaten aufgeschrieben werden, letztlich noch mit einem Erb- und Pflichtteilsverzicht bei vollständiger Erfüllung der Geldbeträge.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt