4. August 2021
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00:07
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Krämer
Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
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gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es sowohl möglich ein Wohnungsrecht (schenkweise) zuzuwenden, als auch sich vor der Übertragung ein Wohnungsrecht vorzubehalten. Der richtige Weg - so hat es der Notar skizziert - ist der, dass sich Ihre Mutter ein Wohnungsrecht vorbehält und Ihnen den belasteten Grundbesitz überträgt. Das Wohnungsrecht reduziert den Wert der Schenkung an Sie. Gleichzeitig mit dem vorbehaltenen Wohnrecht, könnte Ihre Mutter Ihrem Vater auch ein Wohnungsrecht zu wenden; nötig ist dies allerdings nicht. Ich würde grundsätzlich davon abraten und das Wohnrecht des Vaters erst mit dem Erbfall Ihrer Mutter entstehen zu lassen.
Ein schenkungssteuerliches Risiko besteht so jedenfalls nicht. Eine Zuwendung an Ihre Mutter/Ihren Vater läge nur dann vor, wenn Ihre Mutter Ihnen den unbelasteten Grundbesitz überträgt und Sie Ihren Eltern danach ein Wohnungsrecht zuwenden. Von dieser Vorgehensweise ist dringend abzuraten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt