10. Februar 2024
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14:28
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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auch wenn aufgrund der Höhe der Beträge keine Schenkungssteuer im Raum steht, sind Sie dennoch verpflichtet eine solche Schenkung anzuzeigen.
Soweit im Verhältnis zu dem Beschenkten durch weitere Schenkungen oder Erbfälle jemals die Schwelle zum Entstehen von Schenkungssteuer überschritten werden könnte, sollten Sie die Schenkung noch nachmelden. Wenn dies auf keinen Fall passieren kann, dann können Sie sich den Aufwand aber auch sparen.
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt nach § 370 Absatz 1 Abgabenordnung allerdings immer voraus, dass überhaupt Steuern entstanden sind.
[quote]§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch [b]Steuern verkürzt[/b] oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) ...
[/quote]
Ohne das überhaupt Steuern entstehen, gibt es auch keine Strafbarkeit. Wenn Sie aber den Vorgang jetzt nicht melden und es kommt später doch dazu, dass auch Steuern aufgrund einer weiteren Schenkung/Erbfall entstehen, dann können Sie zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärung nur sehr schwer noch straffrei nachholen. Wenn also eine weiterer Vorgang in Betracht kommt, dann sollten Sie dem Finanzamt die erste Schenkung formlos mittreilen.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke