Antwort
vonRechtsanwältin Ariane Hansen
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E-Mail: ariane.hansen@arcor.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Generell kann ein Schengenvisum verlängert werden. Dies steht jedoch im Ermessen der Ausländerbehörde.
Normalerweise wird dieses Visum nur in besonderen Härtefällen verlängert. Ein solcher Härtefall (z.B. Krankheit) liegt bei Ihrer Frau nicht vor.
Ich würde aber trotzdem bei der Ausländerbehörde in Nürnberg vorsprechen und die Situation schildern. Vielleicht haben Sie ja Glück.
Verstanden habe ich aufgrund Ihrer Schilderung nicht, warum Ihre Frau nicht sofort ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt hat, dann bestünden die jetzigen Probleme nicht. Das Schengenvisum ist insofern das falsche Visum.
Wenn Ihr Sohn mit Ihnen in Deutschland lebt, kann man auch versuchen, jetzt noch eine Aufenthaltserlaubnis für Ihre Ehefrau zu beantragen. Dies müßte möglich sein, wäre aber auch mit der zuständigen Ausländerbehörde zu klären.
Falls Ihre Frau aus dem Ausland ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt, wäre ein Sprachtest A1 notwendig. Welche Voraussetzungen für dieses Visum notwendig sind, finden Sie auf der Homepage der Deutschen Botschaft der Dom.Republik.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Gerne können Sie sich auch direkt an meine Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Ariane Hansen
Fachanwältin für Strafrecht
Wir können ja kein Visum zur Familienzusammenführung beantragen da meine Frau kein deutsch spricht und Ich keinen Mietvertrag in DE vorweisen kann und auch bloß fuer die vier Monate die Ich in DE verbringe ein Arbeitsvertag habe. Ich dachte es wäre einfacher wenn das Kind bereits in DE lebt(Nachzug zum in Deutschland lebenden Kind)gibt es dafür nich ein spezielles Visa oder muss man da immer ein Visa zur Familienzusammenührung beantragen?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie die verspätete Antwort, aber mein Email account war gesperrt, so dass ich Ihre Nachfrage erst jetzt erhalten habe.
Wenn sich das Kind bereits in Deutschland aufhält, müßte die Kindesmutter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG bekommen. Das Kind muss dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Sie sollten daher, solange sie sich in Deutschland aufhalten, unbedingt einen Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren.
Sollten nach weitere Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen gerne für die weitere Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin