6. November 2008
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09:09
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
Wallstraße 1A
18055 Rostock
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Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: ziegler@mv-recht.de
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit (§§ 7, 8 SGB IV, § 5 Abs. 2 Nrn. 1 -3 SGB VI), sind Sie von der Versicherungspflicht ausgenommen. Als Voraussetzung ist sowohl für die Sozialversicherungsfreiheit nach SGB IV als auch für die Rentenversicherungsfreiheit nach SGB VI, dass die Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist.
Geringfügig ist eine Tätigkeit, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt und die Beschäftigung auf 50 Tage im Jahr begrenzt ist.
2) Da Sie die Tätigkeit bereits längere Zeit ausüben, scheidet ein Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV aus.
Liegen Ihre Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze brauchen Sie nichts zu unternehmen. Andernfalls
sollten Sie in Vermeidung drohender Nachzahlungen (bis zu fünf Jahre rückwirkend) die zuständigen Rentenversicherungsanstalten über die Ausübung informieren.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
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