Scheinselbständigkeit - arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit

5. November 2008 20:08 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

hauptberuflich bin ich als Arbeitnehmer im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig.

Nebenberuflich übe ich seit 01.07.2007 selbständig (nicht als Arbeitnehmer!) eine weitere Tätigkeit im Messe- und Gastronomiegewerbe im wesentlichen für nur einen Auftraggeber aus. Bei diesem war ich bis zum 30.06.2007 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer tätig.

Die Tätigkeit könnte entweder als Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit beurteilt werden und damit solzialversicherungspflichtig bzw. zumindest rentenversicherungspflichtig sein.

Die Einkünfte entfallen in etwa zu 75% auf meine hauptberufliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und zu 25% auf die nebenberufliche (nicht als sozial- bzw. rentenversicherungspflichtig behandelte) selbständige Tätigkeit.

Problem:
Mein Auftraggeber hat mich darauf hingewiesen, dass das Problem der Scheinselbständigkeit bzw. arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nicht zu prüfen sei, wenn hautberuflich eine weitere oder andere sozialversicherungsversicherungspflichtige Beschäftigung besteht und die Einnahmen hieraus die der o.g. nebenberuflichen Tätigkeit wie dargestellt überwiegen und hat demzufolge keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt bzw. bei der Honorarvereinbarung wurde eine evtl. rentenversicherungspflicht von meiner Seite her nicht berücksichtigt.

Frage:
1. Ist die Aussage des Auftraggebers richtig (Überwiegen einer hauptberuflich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt zur Befreiung bei Sozial- oder Rentenversicherung bei der Nebentätigkeit)? D.h. ist meine nebenberufliche Tätigkeit (die zweifelsohne entweder als Scheinselbständigkeit oder als arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit angesehen werden kann) sozialversicherungsfrei oder fallen hierfür doch Sozialversicherungsbeiträge (Scheinselbständigkeit) bzw. Rentenversicherungsbeiträge(arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an oder gibt es bestimmte Nichtaufgriffsgrenzen etc.?
Grenzen/Normen/Freibeträge etc.???

2. Wie sollte ich mich jetzt in dieser Situation verhalten? Es liegt eine Fixvergütung pro Stunde Arbeitseinsatz zu Grunde. Die Tätigkeit ließe sich ohne Umstände entweder als Scheinselbständigkeit oder als arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit darstellen.

Hinweis: Die Befreiungsmöglichkeit für Existenzgründer von der Rentenversicherungspflicht greift nicht, da der Antrag mehr als drei Monate nach der Existenzgründung eingehen würde. Die Wirkung würde damit erst ab dem Zeitpunkt des Antrags beginnen.

Bearbeitungshinweis:
Die allgemeine Unterscheidung zwischen den Begriffen Scheinselbständigkeit - arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ist für die Bearbeitung nicht erforderlich. Die Begriffe sind wohl bekannt.
Wichtig ist die eindeutige Beantwortung der beiden o.g. Fragen unter Angabe evtl. Rechtsgrundlagen insb. bei Frage 1.

Vielen Dank.

6. November 2008 | 09:09

Antwort

von


(115)
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: ziegler@mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

1. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit (§§ 7, 8 SGB IV, § 5 Abs. 2 Nrn. 1 -3 SGB VI), sind Sie von der Versicherungspflicht ausgenommen. Als Voraussetzung ist sowohl für die Sozialversicherungsfreiheit nach SGB IV als auch für die Rentenversicherungsfreiheit nach SGB VI, dass die Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist.
Geringfügig ist eine Tätigkeit, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt und die Beschäftigung auf 50 Tage im Jahr begrenzt ist.

2) Da Sie die Tätigkeit bereits längere Zeit ausüben, scheidet ein Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV aus.
Liegen Ihre Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze brauchen Sie nichts zu unternehmen. Andernfalls
sollten Sie in Vermeidung drohender Nachzahlungen (bis zu fünf Jahre rückwirkend) die zuständigen Rentenversicherungsanstalten über die Ausübung informieren.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mirko Ziegler
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de




Rechtsanwalt Mirko Ziegler

ANTWORT VON

(115)

Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: ziegler@mv-recht.de
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...