Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Für das Scheidungsverfahren ist es nicht maßgeblich, wo Ihr Freund gemeldet ist, sondern ob er und seine Frau ein Jahr getrennt gelebt haben. Wenn im Scheidungsantrag angegeben wird, dass die Trennung vierzehn Monate zurückliegt und beide Parteien dies in der Anhörung so bestätigen, wird die Scheidung ausgesprochen.
Allerdings besteht eine Verpflichtung, sich am neuen Wohnort anzumelden. Ihr Freund sollte sich folglich zügig ummelden.
Mit dem Scheidungsverfahren hat das allerdings nichts zu tun.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Für das Scheidungsverfahren ist es nicht maßgeblich, wo Ihr Freund gemeldet ist, sondern ob er und seine Frau ein Jahr getrennt gelebt haben. Wenn im Scheidungsantrag angegeben wird, dass die Trennung vierzehn Monate zurückliegt und beide Parteien dies in der Anhörung so bestätigen, wird die Scheidung ausgesprochen.
Allerdings besteht eine Verpflichtung, sich am neuen Wohnort anzumelden. Ihr Freund sollte sich folglich zügig ummelden.
Mit dem Scheidungsverfahren hat das allerdings nichts zu tun.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-