17. Juni 2011
|
10:32
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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die Forderung aus dem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB können Sie im Wege des Mahnverfahrens geltend machen. Da es sich bei diesem Anspruch aber um eine Familiensache ( § 266 FamfG ) handelt, wird nach Widerspruch das Familiengericht wieder zuständig sein.
Soll hingegen die Forderung im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt werden, ist diese im genannten Verfahren einzubringen und bei der Berechnung anzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
17. Juni 2011 | 17:52
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn nach Widerspruch das Familiengericht wieder zuständig sein würde, wäre das dann bei einem Streitwert > 5000 EUR das Landgericht, oder bliebe es in diesem Falle das AG/Familiengericht?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Juni 2011 | 18:07
Sehr geehrter Ratsuchender,
es bleibt bei der Zuständigkeit des Familiengerichts, da es sich unabhängig vom Streitwert um eine Familiensache ( § 266 FamFG ) handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle