Scheidung, Kredit § 426 BGB Ausgleichungspflicht, Mahnverfahren

17. Juni 2011 10:14 |
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Familienrecht


Beantwortet von


18:07
Ich bin geschieden und mit meiner Ex-Frau Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die mit einem Hypothekendarlehen belastet ist. Wir haften der Gläubigerbank ggü. gemeinsam für die Schulden, ich habe aber seit der Trennung und dem Auszug meiner Ex-Frau aus der Eigentumswohnung die Zins- und Tilgungsleistungen vollständig allein erbracht.
Nun könnte ich nach § 426 BGB die Hälfte der Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs oder im Zugewinnausgleich (beides ist noch nicht erolgt) rückfordern. Könnte ich diese Rückforderung auch außerhalb dieser familiengerichtlichen Auseinandersetzungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen?
17. Juni 2011 | 10:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Forderung aus dem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB können Sie im Wege des Mahnverfahrens geltend machen. Da es sich bei diesem Anspruch aber um eine Familiensache ( § 266 FamfG ) handelt, wird nach Widerspruch das Familiengericht wieder zuständig sein.

Soll hingegen die Forderung im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt werden, ist diese im genannten Verfahren einzubringen und bei der Berechnung anzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle



Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2011 | 17:52

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn nach Widerspruch das Familiengericht wieder zuständig sein würde, wäre das dann bei einem Streitwert > 5000 EUR das Landgericht, oder bliebe es in diesem Falle das AG/Familiengericht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juni 2011 | 18:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

es bleibt bei der Zuständigkeit des Familiengerichts, da es sich unabhängig vom Streitwert um eine Familiensache ( § 266 FamFG ) handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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