Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Wenn die Herstellung dieses Zustandes nicht möglich ist, dann hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Er kann den Gläubiger auch in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
Ich rate Ihnen, durch Nachfrage in einer Reinigung zu klären, ob eine einmalige Reinigung des Bezuges zur Wiederherstellung des Zustandes ausreicht. Dies ist sicherlich die kostengünstigste Möglichkeit.
Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Sie sich dem Geschädigten gegenüber auf den Standpunkt stellen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dann haben Sie die Möglichkeit, eine Entschädigung in Geld zu bezahlen. Sie können dabei dann einen Abzug „neu für alt“ machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
Sollte ein neuer Bezug fällig werden und man den Abzug "neu für alt" anwendet,wieviel Prozent pro Jahr der Benutzung kann man in Abzug bringen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beanworte ich Ihre Nachfrage:
Bei einem Abzug „neu für alt“ gibt es keine starren Regelungen. Abhängig von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer und muss geschätzt werden. Ich würde bei einer solchen Schätzung bei einem Sofa von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ausgehen.
Nochmals zur Klarstellung: Wenn Sie sich auf dem Standpunkt stellen, dass die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, (Vergleich zwischen Wert des Sofas unter Abzug „neu für alt“, der sich nach der durchschnittlichen Nutzungsdauer errechnet und Wiederherstellungskosten; sind diese mehr als ca. 30 % höher, als der Zeitwert), dann haben Sie den Zeitwert des Sofas zu ersetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihrer Nachfrage weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin