Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Grundsätzlich ja.
Zu den Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage kann ohne Kenntnis der Schlussrechnung und der daran anschließenden Kürzung durch den AG allerdings nicht vorgetragen werden.
Es muss indes erst geprüft werden, ob die Kürzung der Schlussrechnung bzw. Schlusszahlung rechtlichen Bedenken unterliegt oder nicht.
Zudem müssten Sie bitte noch mitteilen, ob beide Kürzungen für ungerechtfertigt gehalten werden.
2.
Wenn die Kürzung der Schlussrechnung nicht zulässig gewesen ist, können Sie durchaus bei dem AG gegen den Bauleiter eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.
3.
Auch diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen, hängt aber davon ab, ob die Kürzung der Schlussrechnung tatsächlich unzulässig gewesen ist.
Eine Minderung des Werklohns kommt nach der VOB/B nur dann in Betracht, wenn die Beseitigung eines Mangels objektiv unmöglich ist oder ein unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert (§ 13 Nr. 6 VOB/B).
4.
Neben der Geltendmachung von Zinsansprüchen kämen weiter die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes, die zur Wahrung der Rechte des AN anfallen, ebenso in Betracht wie möglicherweise ein entstandener entgangener Gewinn.
Um die Sache für Sie rund zu machen, biete ich Ihnen an, mir das (die) Gutachten sowie die Schlussrechnung per E-Mail zu überlassen.
Ich werde dann die Unterlagen dahingehend prüfen, ob die Kürzung der Schlussrechnung berechtigt war, ohne dass für Sie hierfür weitere Kosten anfielen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
der Gutacher, wie bereits beschrieben, hat in seinem Gutachten die Rechtmäßigkeit der aufgestellten Mengenermittlung bestätigt.
Deshalb steht dem AN ein Geldbetrag nach erfolgter Schlußzahlung zu. Die Kürzung einiger Leistungen ist aus diesem Grunde nicht zulässig gewesen. In allen 4 Antworten stellen Sie weiterhin die erfolgten Kürzungen und deren Rechtmäßigkeit in Frage.
Bestehen aus Ihrer Sicht Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kürzungen, wenn ein Gutachter bereits dieses hinterfragt und beantwortet hat?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Zulässigkeit der Kürzungen wird von mir nicht in Frage gestellt.
Um mir ein abschließendes Bild zu machen, müsste ich das Gutachten einsehen, um eine seriöse Bewertung vornehmen zu können.
Aus diesem Grund habe ich Ihnen angeboten, mir das Gutachten sowie die Schlussrechnung einmal zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -