Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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grundsätzlich sind Straf- und Zivilverfahren getrennte Verfahren, was aber nicht dagegen spricht, jeweils in einem
Verfahren gewonnene Erkenntnisse im anderen zu verwerten.
Hier kommt es darauf an, ob etwaige Beweise überhaupt auch ausreichen, um Ihnen den Vorwurf der Untreue auch zivilrechtlich nachzuweisen.
Ob sich dann überhaupt auch ein Anspruch Ihres ehemaligen Partners gegen
Sie selbst ableiten lässt, sehe ich so nicht.
Darüber hinaus dürfte mit der Kenntnis Ihres Partners von den Umständen in 2016 die Verjährung zu laufen begonnen haben.
Sie könnten sich also zusätzlich auf Verjährung berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wilke,
danke für die Antwort. Habe auch ein wenig gegoogelt. Wenn ich das alles als Laie richtig verstehe, dann betrifft der Vorwurf doch §199 BGB. Hier nach hatte der Partner ja mit der Anzeigenstellung im Juli 2015 bereits Kenntnis über den "Schaden". Somit müsste nach meinem Verständnis § 195 BGB in Kraft treten. Wenn ich dann als Datum den 31.12.2015 als Schadensanspruch nehme wäre der Anspruch immerhin am 31.12.2018 verjährt oder übersehe ich als Laie hier irgendwelche Sonderregeln?
Ich bin bis gestern NIEMALS zu einer Zahlung etc. aufgefordert worden. Weiterhin ist die GmbH ja auch inzwischen gelöscht. Und auch hier würden die Anspruche nach meiner Auffassung nach wenigstens 5 Jahren verjährt sein, also 31.12.2020.
Können Sie das so bestätigen oder mir anderslautende Gesetze, Urteile, Erfahrungen schildern ?
Sehr geehrter Fragesteller,
genauso schrieb ich Ihnen, dass ich es auch sehe.
Etwaige Strafverfahren führen nicht zur Hemmung der Verjährung.
Deshalb sollten Sie dieser rühmlichen Forderung gelassen entgegen treten können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt