Schadensersatz nach unerlaubter Handlung respektive Untreue

9. Februar 2021 16:44 |
Preis: 43,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


18:17
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige einmal Ihre Expertise zu folgendem Sachverhalt.

Ich hatte mit einem Partner eine GmbH im Januar 2013 gegründet. Beide waren Gesellschafter. Der Partner zu 51% , ich zu 49% und der Partner wurde als Geschäftsführer bestellt.
Im März 2015 wurde die GmbH aufgelöst und der Partner zum Liquidator bestellt. Im Juli 2015 hat mich der Partner wegen
Steuerhinterziehung, verdeckter Gewinnausschüttung und Untreue angezeigt.
Laut Anzeige hätte ich im Namen der GmbH Umsatzsteuer in Höhe von 12.000,- € hinterzogen, und 42.000,- € verdeckt und rechtswidrig an mich selber
Ausgeschüttet und somit gegenüber der UG und Ihm als Gesellschafter veruntreut.
Somit liefen zwei Verfahren gegen mich, ein Steuerstrafverfahren und ein Strafverfahren.
In beiden Verfahren wurde getrennt ermittelt und die Verfahren wurden dann im Juni 2019 zusammengeführt.

Die Steuerschulden mussten durch die GmbH, in 2016, beglichen werden, da die Steuerfahndung keinerlei Haftungsgrundlage bei mir erkennen konnte.
Am 12.02.2020 wurde das Gesamte Verfahren nach §153a gegen eine Zahlung von 2.500,-€ an die Gerichtskasse eingestellt.
Am 08.04.2020 wurde die GmbH dann wegen Vermögenslosigkeit komplett gelöscht.

Gestern, am 08.02.20201 habe ich ein Schreiben des ehemaligen Partners im Briefkasten.
Er schreibt, dass es für Ihn erwiesen sei, dass ich der GmbH 42.000,- € veruntreut hätte, dies wäre eine unerlaubte Handlung und er hätte daraus einen Anspruch von 51%.
Er fordert mich auf, auf Grundlage dieser Tatsache an Ihn einen Schadensersatz von 21.420,- € zu zahlen.
Da es auch in meinem Interesse sein sollte, ohne weitere Kosten und Gerichtskosten die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, geht er von
Einem Zahlungseingang innerhalb der nächsten 14 Tage aus.
Sollte die Frist nicht gewahrt werden, so würde er umgehend Schadensklage beim zuständigen Gericht einreichen.

Wie sehen Sie das? Der „Kläger" hatte doch seit 2015, mit Anzeigenerstattung, bereits die Möglichkeit mich zur Zahlung aufzufordern.
In einem hat der „Kläger" recht. Ich habe keine Lust, nach den letzten, wirklich sehr zermürbenden 5 Jahren mit Hausdurchsuchungen, Anwaltsterminen etc.
Immer noch mehr Kosten und schlaflose Nächte zu haben. Das Gericht hat das Strafverfahren eingestellt – wenn die gemeint hätten,
an den Sachen wäre zu 100% was dran, dann hätten die es doch bestimmt nicht eingestellt? Hat der „Kläger" wirklich Anspruch auf diesen Schadensersatz?
Soll ich lieber zahlen um die Gerichtskosten (die bei der Summe auch nicht wenig sind) wenigstens zu sparen?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung.

Mit freundlichen Grüßen
9. Februar 2021 | 17:26

Antwort

von


(1773)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail: ra_wilke@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich sind Straf- und Zivilverfahren getrennte Verfahren, was aber nicht dagegen spricht, jeweils in einem
Verfahren gewonnene Erkenntnisse im anderen zu verwerten.

Hier kommt es darauf an, ob etwaige Beweise überhaupt auch ausreichen, um Ihnen den Vorwurf der Untreue auch zivilrechtlich nachzuweisen.

Ob sich dann überhaupt auch ein Anspruch Ihres ehemaligen Partners gegen
Sie selbst ableiten lässt, sehe ich so nicht.

Darüber hinaus dürfte mit der Kenntnis Ihres Partners von den Umständen in 2016 die Verjährung zu laufen begonnen haben.

Sie könnten sich also zusätzlich auf Verjährung berufen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2021 | 18:09

Sehr geehrter Herr Wilke,
danke für die Antwort. Habe auch ein wenig gegoogelt. Wenn ich das alles als Laie richtig verstehe, dann betrifft der Vorwurf doch §199 BGB. Hier nach hatte der Partner ja mit der Anzeigenstellung im Juli 2015 bereits Kenntnis über den "Schaden". Somit müsste nach meinem Verständnis § 195 BGB in Kraft treten. Wenn ich dann als Datum den 31.12.2015 als Schadensanspruch nehme wäre der Anspruch immerhin am 31.12.2018 verjährt oder übersehe ich als Laie hier irgendwelche Sonderregeln?

Ich bin bis gestern NIEMALS zu einer Zahlung etc. aufgefordert worden. Weiterhin ist die GmbH ja auch inzwischen gelöscht. Und auch hier würden die Anspruche nach meiner Auffassung nach wenigstens 5 Jahren verjährt sein, also 31.12.2020.

Können Sie das so bestätigen oder mir anderslautende Gesetze, Urteile, Erfahrungen schildern ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2021 | 18:17

Sehr geehrter Fragesteller,

genauso schrieb ich Ihnen, dass ich es auch sehe.

Etwaige Strafverfahren führen nicht zur Hemmung der Verjährung.

Deshalb sollten Sie dieser rühmlichen Forderung gelassen entgegen treten können.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt

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