Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zunächst sollten Sie die für Ihre Gemeinde einschlägige Gemeindeordnung daraufhin prüfen, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden.
Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung ist die generelle Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges nur dann gerechtfertigt, wenn zumindest in einzelnen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwanges mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, eine Befreiung gewährt werden kann.
Grundlage für die Befreiung nach der gegenwärtigen Rechtslage ist allein der Befreiungstatbestand in der Gemeindeordnung bzw. der erlassenen Satzung.
In der Regel enthalten die Satzungen eine Kann-Bestimmung, wonach dem Antrag entsprochen werden kann, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist (in der Regel nicht der Fall) oder wenn der Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.
Danach muß der Grundstückseigentümer, der eine Anlage mit einem hohen Umweltstandard nutzt, weiterhin nachweisen, daß sein privates Interesse an einer Beseitigung und Verwertung des auf seinem Grundstück anfallenden Schmutzwassers nicht das öffentliche Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage überwiegt.
Nach der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte ist zu berücksichtigen, daß allein erhebliche finanzielle Aufwendungen, die der Eigentümer für seine eigenen privaten Anlagen aufgebracht hat, einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwangs nicht zu rechtfertigen vermögen.
Das OVG Schleswig hat im Urteil vom 20.12.95 (2 L 24/93) entschieden, daß die Aufwendungen lediglich dann für die Dauer einer zur gewährenden Befreiung erheblich sind, wenn das Vertrauen des Eigentümers in seine Investition insgesamt schutzwürdig ist.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts könnten diese Voraussetzungen vorliegen, da Ihnen die Gemeinde die Bereitstellung des Trinkwassers im Jahre 2001 zugesagt hat. Wenn Ihnen aus dieser Zeit eine schriftliche Zusage der Gemeinde vorliegt, geht meine Rechtsauffassung dahin, dass Ihnen die Befreiung erteilt werden muss.
Eine Befreiung kommt darüber hinaus aber auch dann in Betracht, wenn auf dem Grundstück eine Anlage betrieben wird, die einen höheren Umweltstandard aufweist, als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann ich von hieraus nicht verbindlich prüfen.
In jedem Fall haben Sie Ihre Anlage zu einer Zeit errichtet, als die Gemeinde Ihnen zwar die Bereitstellung des Trinkwassers zugesagt hat, diesem Lippenbekenntnis jedoch keine Taten folgen lies.
Insoweit haben Sie aus meiner Sicht rechtlich gute Aussichten die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erwirken.
Um eine eventuelle Schadensersatzpflicht gegenüber der Gemeinde für den Fall geltend machen zu können, dass Sie keine Befreiung erhalten sollten, müssten Sie gegen die Ablehnung der Befreiung vorgehen und die Rechtsmittel insoweit ausschöpfen (vgl. § 839 III BGB).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Um die Situation noch einmal zu verdeutlichen: Meine Anträge auf Befreiung von Anschlusszwang wurden abgelehnt. Die Verbandssatzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Das wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt.
(Einige Nachbarn - die ebenfalls nicht an das TW-Netz gehen wollten- haben geklagt. Aber alle Nachbarn haben diese Prozesse verloren und sind nun angeschlossen worden. Auch ich werde nun angeschlossen, da ich sicherlich nicht klagen werde. Dem Wasserverband übrigens war der (zitierte) Brief des Gemeindedirektors völlig egal - er pocht auf die Verbandssatzung, die zwar Ausnahmen zuläßt, aber eben nicht in meinem Fall)
Gegen den Verband komme ich also gerichtlich nicht an, aber ich habe die schriftliche Zusage des damaligen Gemeindedirektors.
Und an dieser Stelle frage ich mich:
Sind dieser Brief UND die Tatsache, das mein Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang mehrfach abgelehnt wurde Grund genug, die Gemeinde zu verklagen? Habe ich da eine reele Chance meine Mehrkosten wenigstens zum Teil erstattet zu bekommen ?
Für die Beantwortung meiner Nachfrage bedanke ich mich im voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde würde nach § 839 III BGB ausgeschlossen, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig es unterließen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Dies bedeutet, dass Sie gegen die Ablehnung Ihres Befreiungsantrages gerichtlich vorgehen müssten. Nur über diesen Wege hätten bestünde die Möglichkeit gegenüber der Gemeinde Schadensersatz geltend zu machen.
Zum besseren Verständnis ist die genannte Vorschrift nachfolgend abgedruckt:
§ 839 BGB - Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Ein Schadensersatzprozess ist vor dem Hintergrund, dass Ihnen die schriftliche Zusage vorliegt, die Bereitstellung des Trinkwassers bis Mai 2001 zu realisieren, als nicht von vornherein aussichtslos einzustufen.
Da die Gemeinde Ihrer Zusage nicht gerecht geworden ist, mussten Sie die Trinkwasserleitung in Eigenregie umsetzen. Den finanziellen Aufwand, den Sie hierfür aufbringen mussten, können Sie nach meiner Rechtsauffassung gegenüber der Gemeinde als Schadensersatz geltend machen. Dies allerdings nur, wenn Sie gegen die Ablehnung der Befreiung vorgegangen sind.
Ich rate Ihnen weiter, einen Kollegen vor Ort zu mandatieren, um Rechtsverlusten vorzubeugen und um Ihre Rechte durchzusetzen.
Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass aus der Ferne über die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage keine verbindlichen Aussagen gemacht werden können. Darüber hinaus besteht bei jedem Verfahren das Risiko in der Sache zu unterliegen.
Mit besten Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -