Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung werden Sie einen Schadensersatzanspruch haben, wenn die Anfechtung des Gutachtens tatsächlich zwingend erforderlich gewesen wäre.
Allein die Aussage eines Richters wird für diese Notwendigkeit aber nicht ausreichend sein, da auch Richter häufig die Rechtslage falsch einschätzen und Fehlurteile produzieren - denn sonst gäbe es ja nie erfolgreiche Berufungsverfahren.
Daher werden Sie nicht umhinkommen, den gesamten Vorgang zunächst anwaltlich weiter prüfen zu lassen. Daher sollten Sie mit dem Rechtsschutzversicherer wegen einen Kostenzusage sprechen und danach einen Anwalt mit der Prüfung der gesamten Akte beauftragen - gerne kann dieses dann auch durch unser Büro erfolgen.
Stellt sich heraus, dass der Kollegen schuldhaft einen Fehler begangen haben, ist der durch diesen Fehler entstandene Schaden komplett zu ersetzen, allerdings unter Abzug der erhaltenen 3.000,00 Euro.
Dann aber wäre auch der Finanzierungsschaden sowie Ihre Selbstbeteiligung zu erstatten; Gegner wäre in einen möglichen Regressverfahren der Kollege selbst, nicht sein Haftpflichtversicherer.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Vielen Dank.
Wie ist das mit der Verjährung. Wann hat sie für die Sache begonnen und wann endet sie?
Die Klage wäre abgelehnt worden. Das heisst doch eine Berufung wäre auch unöglich gewesen. Oder?
Würden Sie nach Köln/Bonn reisen, wenn ich Ihnen den Fall anvertrauen würde? Den vorherigen RA habe ich aufgesucht weil er angab sich im Bau- und Immobilienrecht auszukennen und dann das. Nach dieser Niederlag entfernte er das von der Internetseite.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und würde frühestens am 05.11.2009 beginnen; ob noch verjährungshemmende Tatsachen vorleigen, lässt sich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen, ändert aber nichts daran, dass Sie MINDESTENS nuch rund ein Jahr Zeit haben, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Bei einer ablehnenden Entscheidung wäre den Grunde nach Berufung möglich gewesen. Hier stand es jedoch nicht mehr zur Debatte, da ein Vergleich geschlossen worden ist.
Sicherlich würden wir auch Fälle in Köln/Bonn bearbeiten; letztlich ist das eine Frage der Vergütungsvereinbarung.
Aber soweit ist es derzeit noch nicht:
Nach Kostenzusage des Rechtsschutzversicherers sollte die Gerichtsakte und auch die Handakte des Kollegen angefordert und eingesehen werden. Denn dieses - und nicht etwa die unverbindliche Aussage des Richters - wäre allein Grundlage im Regressverfahren.
Baurecht ist ein komplexes Thema und -leider- versuchen sich daran auch Kollegen, die keine/wenig Ahnung davon haben. Das sehe ich fast täglich immer wieder - saß der betreffende Kollege zufällig in Frankfurt?
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php