Schadenersatz für entgangenen Urlaubswert

| 16. Oktober 2005 16:54 |
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Schadensersatz


Durch gravierende Sicherheitsmängel in der Ferienanlage (maroder, heruntergetretener Maschendrahtzaun und nicht abschließbare Terassenschiebetür) sind wir Opfer von nächtlichem Einbruch und Diebstahl geworden. In der Anlage sind während unseres 2-wöchigem Urlaubs mehrmals in der Woche in insgesamt 8 Zimmern eingebrochen worden. Die letzten 3 Nächte waren die Hölle, wir haben aus Angst nicht mehr in der Nacht geschlafen und sind total fertig nach Hause gekommen.
Nach Rückkehr und Recherche im Internet (Hotelbewertungen)haben wir festgestellt, daß diese Einbruchserien seit mindestens 2003 erfolgen und Alltours hinreichend bekannt sein müssen. Man hat also Urlauber bewußt Gefahren ausgesetzt.
Wir haben diesbezüglich Alltours angeschrieben, Fotos vom Zaun beigelegt und die entsprechenden Hotelbewertungen. Die lapidare Antwort:...zu den allgemeinen Lebensrisiken gehört,Opfer eines Diebstahls zu werden...
Unsere Frage: Gibt es dazu Grundsatzurteile und wie stehen unsere Chancen für entgangenen Erholungswert Schadenersatz zu erstreiten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworte:

Zunächst einmal der Hinweis, dass Ihnen hier wohl evt. eher eine Minderung nach § 651 d BGB, weniger der als „Aufhänger“ benutzte Schadensersatzanspruch nach § 651 f BGB vorschwebt. Da beide Ansprüche sich allerdings gegenseitig nicht ausschliessen, sogar nebeneinander geltend gemacht werden können und die Voraussetzungen –ein Mangel iSv § 651 c Abs.1 BGB- die gleichen sind, kommt es darauf letztendlich nicht an.

In der Sache selbst ist die Stellungnahme von Alltours so sicherlich nicht haltbar, wenn auch nicht gerade ein Einzelfall. Die Rechtsprechung sieht Sicherheitsrisiken, mit denen der Reisende nicht rechnen muss (OLG Düsseldorf, NJW-RR, 03, 59) genauso als Mangel an wie die sog. Organisationsverschulden (OLG Hannover, NJW-RR, 89, 820). Der Veranstalter macht es sich hier mit dem Verweis auf das allgemeine Lebensrisiko wohl zu einfach.

Natürlich muss man hier im konkret am Einzelfall arbeiten. Aber in Ihrem Fall und den ja doch recht massiven Beeinträchtigungen dürften hier keine ernsthaften Zweifel bestehen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.


Mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
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www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Rückfrage vom Fragesteller 16. Oktober 2005 | 17:42

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Welche Höhe der Minderung ist bei einem Reisepreis von 860 € pro Person angemessen?
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2005 | 17:53

Guten Abend,

die Grundaussage finden Sie in § 638 III BGB:

„(3) 1Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2 Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“

Eine genaue Bezifferung ist aus der Ferne aber kaum verlässlich möglich, schon weil manch Gericht eine Vor- oder Nachwirkung des Mangels (woran bei Ihnen zu denken ist) ausserhalb der eigentlich betroffenen Zeit berücksichtigt, manch Gericht aber nicht. Deswegen mit aller Vorsicht die Grössenordnung: 15-25%.

Mit freundlichen Grüßen

RA Schimpf

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