6. März 2025
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19:03
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: stefan.lorenz@steuer-aktiv.de
Darüber hinaus besteht nach Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch die unzulässige Veröffentlichung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Dazu müssen Sie konkret nachweisen, dass die Veröffentlichung negative Folgen für Sie hatte, z. B. berufliche Nachteile, Reputationsschäden oder psychische Belastung.
Da Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme bereits zugesagt hat, können Sie ohne finanzielles Risiko anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Ich rate Ihnen jedoch entsprechend über die Rechtschutzversicherung zunächst nach einer Kooperationskanzlei zu fragen, das verringert meist die Selbstbeteiligung.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!