im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
M.E. kann man Ihnen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit bei der Bedienung des Fahrzeuges vorwerfen, da Sie keine bzw. nur unzureichende Einweisung erhalten-vorbehaltlich einer genaueren Sachverhaltsprüfung.
Prinzipiell ist es allerdings im Rahmen eines Vertrages möglich, zB soweit der Vermieter eine Kaskoversicherung abschließt, Sie an Schäden im Rahmen einer Selbstbeteiligung teilhaben zu lassen.
Zudem sollte der Fahrzeugbenutzungsvertrag einer genaueren Prüfung unterzogen werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Sehr geehrter Herr RA Hermes,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Leider ist das Ergebnis für mein Verständnis nicht eindeutig ,
da ich - wenn ich Sie richtig verstanden habe- zum Schadenserstz
durchaus herangezogen werden kann.
Der fahrzeugbenutzungsvertrag sieht vor:
Auszug: Der Nutzer ist für alle Schäden, welche am Fahrzeug verursacht werden, im vollen Umfang haftbar.Der Nutzer haftet für einfache und grobe Fahrlässigkeit, sowie Vorsatz.Ausgenommen sind technische Schäden an den elektrischen Anlagen.
Der Nutzer haftet für Schäden welche von ihm verursacht werden
bis 1.000 Euro je Schadensfall. Sollte der Schaden über 1.000 Euro betragen, haftet der Nutzer mit einer SB bis 1.000 Euro.
Bei Geländetouren, wo Schäden auf unwegsamen Gelände nicht ausbleiben eine kundenfreundliche Regelung.
Hier handelt es sich meist um Fahranfänger wie mich, die rein praktisch solch eine Regelung schon aus Unkenntnis zum Fahrzeug
nie unterschreiben dürften.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir hierzu ein abschließende Rückinformation zukommen lassen würden.
Herzlichen Dank
Simone Herrmann