25. Mai 2020
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21:06
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Mittelverwendung einer gemeinnützigen Körperschaft. Dabei werden die eingeworbenen Mittel nicht selbst verwendet, sondern an eine andere Körperschaft weitergegeben.
Wenn es ein untergeordneter Zweck Ihres Vereins wäre, Mittel an eine andere Körperschaft weiterzugeben, dann käme § 58 Nr. 2 AO in Betracht. Das ist aber bei Ihnen nicht der Fall, da die Mittel weit überwiegend weitergegeben werden sollen
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass eine Förderkörperschaft auch selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen darf (§57 AO), wenn Sie als Hauptzweck die Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO hat. (Vgl. § 58 AO Ziff. 2.8.1; Buchna, Leichinger, Seeger, Brox; Gemeinnützigkeit im Steuerrecht; 11. Auflage 2015.)
Dazu würde ich empfehlen die von Ihnen vorgeschlagene Änderung noch zu ergänzen. Da ich nicht weiß worum sich Ihr Verein kümmert kann ich Ihnen leider im Rahmen dieser Erstberatung dazu keinen Formulierungsvorschlag machen. Sie sollten sich aber an dem § 52 AO entnommen Zweck der geförderten Körperschaft orientieren und die Förderung von dessen wissenschaftlicher Aufarbeitung/Erforschung als eigenen Zweck Ihrer Körperschaft festschreiben. Formulierungen finden sich bestimmt in Satzungen von vergleichbaren (Förder)Vereinen.
Es empfiehlt sich außerdem, dass Sie diese Vorgehensweise vorab mit dem zuständigen Finanzamt abstimmen, bevor Sie eine entsprechende Satzungsänderung beschließen.
Mit freundlichen Grüßen