13. Juli 2011
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17:35
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier ist zunächst die Frage, ob § 186 StGB oder doch § 187 StGB Anwendung findet.
Der Unterschied zwischen beiden Delikten besteht darin, dass dem Täter bei der Verleumdung nach § 187 StGB die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung positiv bekannt sein muss.
Bei § 186 StGB kann der Täter dagegen durchaus von der Wahrheit der behaupteten Tatsache ausgehen; eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB entfällt jedoch nur dann, wenn sich die vermeintliche ehrenrührige Tatsache später vor Gericht als zutreffend herausstellt.
Daher befinden wir uns eher im Bereich des § 187 StGB, der Verleumdung.
Sie können durchaus Anzeige gegen den Mitarbeiter erstatte und diesen auch dienstintern ankreiden.
Allein aufgrund der Anzeige ist Ihnen aber auch nicht geholfen. Damit kann man nur Ihre Argumentation untermauern, dass die Aussage des Mitarbeiters falsch war.
Auf jeden Fall sollten Sie beim Jobcenter den Sachverhalt aufklären und eine berichtigende Stellungnahme von dem Mitarbeiter der Zeitarbeitsfirma einfordern.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
13. Juli 2011 | 17:45
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.
Sollte ich besser jetzt schon einen Anwalt nehmen oder könnte ich das noch alleine machen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. Juli 2011 | 17:51
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie können über die Beratungshilfe einen Anwalt nehmen - da besteht ja erstmal kein Risiko für Sie.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt