Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung kann allerdings im Rahmen eines Aufhebungsvertrages ausgehandelt werden und zwar dann, wenn Sie Ihr Arbeitgeber nach Ablauf der Elternzeit nicht mehr weiterbeschäftigen möchte.
Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit wieder zu erbringen, also in Vollzeit zu arbeiten.
Vielfach wird von den Unternehmen die Ableistung von Vollzeit nach Ende der Elternzeit auch gefordert, dies in dem Bewusstsein, dass dies der Arbeitnehmerin aufgrund der Kinder gar nicht möglich sein wird, letztlich um die Arbeitnehmerin auf elegante Art und Weise ohne Abfindung los zu werden.
Dem sollten Sie vorbeugen in dem Sie Ihrem Arbeitgeber in einem an Ihren neuen Chef gerichteten Schreiben die Rückkehr aus der Elternzeit zu Ende November ankündigen und einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8
Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen, der eigentlich drei Monate vorher beim Arbeitgeber eingegangen sein muss. Mithin wäre der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit erst Mitte Dezember wirksam, Sie müssten also zunächst einmal in Vollzeit arbeiten.
Alsdann bleibt abzuwarten, wie Ihr Arbeitgeber reagiert.
Wie eingangs ausgeführt, haben Sie nur im Rahmen eines Aufhebungsvertrages die Möglichkeit, eine Abfindung zu erreichen, wobei zu beachten ist, dass die Arbeitsagentur für Arbeit bezüglich des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Sperrfrist verhängen wird.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider hatte ich die Funktion der Nachfrage nicht rechtzeitig gefunden, sodass ich eine erneute Anfrage stellen musste. Hier also noch einmal meine Nachfrage: Ich habe ein entsprechendes kurzes Schreiben an meine derzeitige Vorgesetzte geschickt. Sie versuchte mich telefonisch zu erreichen und bittet nun um Rückruf. Wie soll ich mich beim Telefonat verhalten. Welchen Standpunkt/Position sollte ich wie hart vertreten? Sollte ich vorgeben, notfalls meinen Vollzeitarbeitsplatz einzuklagen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben einen Anspruch auf Ihren Arbeitsplatz und zwar in Vollzeit, so wie es seinerzeit vertraglich vereinbart wurde. Warten Sie zunächst einmal ab, wie das Gespräch mit Ihrer Vorgesetzten abläuft, gegebenenfalls wird ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten. Wenn dies der Fall ist, sollten Sie, bevor Sie das Angebot annehmen, diesen von einem Anwalt überprüfen lassen. Falls das Gespräch zu nichts führt bzw. das Unternehmen versucht, Sie loszuwerden, sollte ebenfalls eine Anwalt beauftragt werden, der dem Unternehmen die Rechtslage klar macht. Auf ein Klageverfahren wird sich das Unternehmen sicher nicht einlassen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt