10. Oktober 2017
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09:28
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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neben der örtlichen Baumsatzung (die Sie bei der Gemeinde einsehen sollten) kann ein Anspruch nur über §§ 1004, 906 BGB abgeleitet werden, wobei die Hürden aber extrem hoch sind.
Denn einen generellen Abwehranspruch gegen fliegenden Samen gibt es weder im Gesetz noch nach der Rechtsprechung, so dass im ortsüblichen Maß der Samenflug hingenommen werden muss. Das bedeutet, Laub, Blüten- und auch Samenteile, die Infolge des Wirkens der Naturkräfte auf Ihr Grundstück wehen, begründen kein Verbotsrecht nach § 1004 BGB und damit auch keinen Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB.
Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen ist nur dann möglich, wenn die von dem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen rechtswidrig und daher abwehrbar sind, der betroffene Eigentümer aber aus besonderen - rechtlichen oder tatsächlichen - Gründen gehindert ist, diese Einwirkungen nach § 1004 I BGB zu unterbinden, und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (OLG Düsseldorf, Urt.v. 29.06.1994, Az.: 9 U 53/94).
Das kommt mangels Rechtswidrigkeit hier aber nicht in Betracht.
Bei besonders gravierenden Einzelfällen (und davon muss man hier ausgehen) wurde bisher Schadensersatz in Höhe des jährlich erforderlichen Mehraufwandes der Entfernung/Reinigung zuerkannt. Sie als Grundstücksnachbar könnten dann den Mehraufwand – sofern dieser bestimmbar und bezifferbar ist – geltend machen, nicht aber das Fällen der Bäume durchsetzen.
Auch ein Anspruch aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses wird kaum durchsetzbar sein:
Zwar gewährt die Rechtsprechung diesen Anspruch in Ausnahmefällen, in denen der Betroffene eine bestimmte Rücksichtnahme auf sein Eigentum verlangen konnte und infolge negativer Einwirkungen Schäden erlitten hat, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschritten haben (BGH, Urt.v. 22.02.1991, Az.: V ZR 308/89).
Aber Voraussetzung ist, dass es sich um negative Einwirkungen (z.B. Samen allergieauslösender Unkrautgewächse) handelt. Bei der von Ihnen genannten Samen wird man davon nicht ausgehen können (ähnlich BGH, a.a.O.).
Daher verbleibt es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung „nur" bei einem Kostenerstattungsanspruch des Mehraufwandes, den Sie geltend machen können.
Diesen sollten Sie schriftlich dem Grunde nach bei der Gemeinde anmelden in der Hoffnung, dass dann die Gemeinde einer Ersatzpflanzung zustimmt, die ggfs. langfristig die wirtschaftlichere Lösung darstellt. Ohne Mitwirkung der Gemeinde verbleibt es aber nur mein Kostenerstattungsanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg