Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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zu Ihren Fragen:
Frage 1: Ist damit der Kaufvertrag zustande gekommen?
Ja, da der Vertragsgegenstand hinreichend konkret gewesen ist und durch die Zahlung auch die Annahme erklärt wurde.
Nach Zusendung der Papiere habe ich erstmals entdeckt, dass das Fahrzeug gemäß ZB II aus 2. Hand stammt. Also entgegen der öffentlichen Äußerung des Händlers.
Zusätzlich hat sich nach näherer Recherche auch herausgestellt, dass der Erstbesitzer ein Vermieter war. Die Internetanzeige zur Vermietung dieses Fahrzeugs von diesem Vorbesitzer liegt mir inzwischen vor. Die Vermieteigenschaft wurde weder in der Bestellung, noch in der Verkaufsanzeige weder ausgewiesen, noch verneint.
Frage 2: Liegt ein Sachmangel (jeweils für beide genannten Mängel) nach § 434 BGB vor oder kann das wegen der Aussage "alle Angaben ohne Gewähr" in der Anzeige verneint werden?
Nein, dies stellt eine Zusicherung dar, § 444 BGB. Insofern muss er sich hieran auch festhalten lassen, sodass sie den Kaufpreis mindern könnten oder auch vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ich kannte ggf. diese Sachmängel bei verbindlicher Bestellung noch nicht. Bejaht man Frage 1, kannte ich sie auch bei Wirksamwerden des Kaufvertrages noch nicht.
Ich möchte das Fahrzeug weiterhin haben, möchte aber eine Minderung des Kaufpreises.
Frage 2a: Welche Minderungshöhe wären für diese beiden Mängel angemessen?
Dies müsste in Gutachter feststellen, da es bei Wohnmobilen anders als bei Kraftfahrzeugen zu einem Verschleiß kommen kann, insbesondere, wenn es vorher ein Mietfahrzeug war.In der Regel aber zwischen 10-25%.
Ich will jedoch zwischen Erkennen des Mangels bei Zusendung der Papiere und Abholung des Fahrzeugs noch keine Verhandlung oder gar Streit beginnen, da ich eine gute und evtl. auch kulante Arbeit des Händlers am Fahrzeug nicht gefähren will. Erst recht will ich keinen Rücktritt des Verkäufers von der Bestellung riskieren. Falls es bis hier noch KEIN wirksamer Kaufvertrag ist, könnte dieser das nämlich.
Der Kaufvertrag ist bereits zustande gekommen.
Frage 3: Ist ggf. mein Gewährleistungsrecht durch die Zulassung auf mich in Gefahr? Wann muss ich meine Forderung stellen? Muss das sofort geschehen, oder ist es unerheblich, ob ich das Fahrzeug erstmal auf mich zulasse und sogar abhole (Gefahrenübergang)?
Nein, das ist hierbei unerheblich. Die Ansprüche können Sie auch weiterhin geltend machen.
Ich gehe davon aus, dass eine Nacherfüllung unmöglich ist. Allerdings: ganz theoretisch KÖNNTE der Händler ja ein sonst gleiches Fahrzeug aus 1. Hand haben / besorgen. Praktisch natürlich äußerst unwahrscheinlich.
Nein, das ist bei einem Gebrauchtwagen nicht möglich, sodass eine Nacherfüllung ausscheidet.
Frage 4: Muss ich wegen dieser theoretischen Möglichkeit trotzdem eine Nachbesserungsfrist einräumen, oder kann ich ohne dies gleich eine Minderung verlangen?
Nein, Sie können gleich eine Minderung verlangen.
Ich gehe davon aus, dass es sich nicht um eine arglistige Täuschung handelt, und ich möchte den Kaufvertrag auch nicht anfechten. Dem Verkäufer lagen die Papiere zum Zeitpunkt der Anzeige und des Verkaufs glaubhaft selbst nicht vor. Und auch die Recherche nach der Vermieteigenschaft hat er wahrscheinlich wirklich nicht gemacht. Ich glaube also nicht an arglistige Täuschung, sondern Unwissen.
Frage 6: Spielt die Kenntnis des Verkäufers von den Mängeln für eine Minderung eine Rolle? Oder muss er bei Unwissen keine Minderung gewähren?
Nein, weil es sich um eine Zusicherung handelt, § 444 BGB.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Guten Tag,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Ausführungen.
2 Fragen sind noch offengeblieben:
- Zu Ihrer Antwort auf "Frage 1: Ist damit der Kaufvertrag zustande gekommen?"
"Ja, da der Vertragsgegenstand hinreichend konkret gewesen ist und durch die Zahlung auch die Annahme erklärt wurde."
möchte ich vorsichtig einwenden:
Die Annahme hatte ich doch nicht erst durch Zahlung, sondern schon durch die schriftliche "verbindliche Bestellung" erklärt, oder? An genau welcher Stelle / mittels welchem Ereignis hat der _Verkäufer_ die Annahme erklärt?
- Gelten Ihre Antworten auf Frage 2 und Frage 6 auch für den Mangel "Vermietfahrzeug"?
In der Anzeige und in der Bestellung stand weder, dass es ein Vermietfahrzeug ist, noch das Gegenteil.
Er hat es meiner Meinung nach nicht arglistig verschwiegen (zumindest kann ich das nicht beweisen, möchte ferner den Kaufvertrag auch nicht im Ganzen anfechten), sondern nicht gewusst. Allerdings hätte er es nach Vorlage des Fahrzeugbriefs im Internet recherchieren können, wie ich es dann auch tat.
Vielen Dank im Voraus für dir Rückanworten.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die verbindliche Bestellung ist erst das Angebot, woraufhin noch die Annahme zu erklären ist. Diese ist in der Zusendung der ZB I und II zu sehen.
Auch hätte ein Vermietfahrzeug angegeben werden müssen, sofern das bejkannt gewesen ist. Wenn es ihm unbekannt war, dann ist die Nichtkenntnis aber keine Zusicherung, dass kein Vermietfahrzeug vorliegt. Insofern gilt dies dann nicht als Zusicherung.
Nur falls es ihm bekannt war, hatte er arglistig getäuscht.
Die Preisminderung können Sie aber auch anhand des Vermieterfahrzeuges anwenden, wie auch, dass es sich um ein Fahrzeug aus 2. Hand handelt. Dies allerdings auf den Grund gestützt, dass er die I. Hand zusicherte (§ 444 BGB), da eine Arglist nicht bewiesen werden kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt