Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich hat die Partei, die einen Anspruch gegen Sie geltend macht auch Darlegungs- und Beweispflicht für das Bestehen des Anspruchs. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass der vermeintliche Gläubiger darlegen muss, dass zwischen ihm und Ihnen ein wirksamer Vertrag über eine bestimmte Dienstleistung geschlossen worden ist.
Da weder Sie noch eine andere von Ihnen beauftragte oder bevollmächtigte Person einen solchen Vertrag geschlossen haben, wird dieser Nachweis aller Voraussicht nach nicht gelingen.
Sie sollten das Inkassobüro nochmals auf den Sachverhalt hinweisen und klarstellen, dass ein dahingehender Vertrag mit dem vermeintlichen Gläubiger zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Bezahlen sollten Sie die Forderung nicht.
Sollte das Inkassobüro hierauf nicht eingehen, wird dieses in nächster Zeit vermutlich ein gerichtliches Mahnverfahren gegen sie einleiten. Sobald Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt wurde, sollten Sie unbedingt daran denken, hiergegen Widerspruch einzulegen, damit gegen sie kein rechtskräftiger Titel entsteht. In vielen vergleichbaren Fällen verfolgen vermeintliche Gläubiger ihre Forderungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr weiter, da hierfür ein kostspieliges und riskantes Gerichtsverfahren notwendig ist, das sich Angesichts des relativ geringen Forderungsbetrages nicht lohnt.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine weitergehende Beratung ist Ihnen zu empfehlen, einen Kollegen direkt mit der Angelegenheit zu beauftragen. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
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Grundsätzlich hat die Partei, die einen Anspruch gegen Sie geltend macht auch Darlegungs- und Beweispflicht für das Bestehen des Anspruchs. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass der vermeintliche Gläubiger darlegen muss, dass zwischen ihm und Ihnen ein wirksamer Vertrag über eine bestimmte Dienstleistung geschlossen worden ist.
Da weder Sie noch eine andere von Ihnen beauftragte oder bevollmächtigte Person einen solchen Vertrag geschlossen haben, wird dieser Nachweis aller Voraussicht nach nicht gelingen.
Sie sollten das Inkassobüro nochmals auf den Sachverhalt hinweisen und klarstellen, dass ein dahingehender Vertrag mit dem vermeintlichen Gläubiger zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Bezahlen sollten Sie die Forderung nicht.
Sollte das Inkassobüro hierauf nicht eingehen, wird dieses in nächster Zeit vermutlich ein gerichtliches Mahnverfahren gegen sie einleiten. Sobald Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt wurde, sollten Sie unbedingt daran denken, hiergegen Widerspruch einzulegen, damit gegen sie kein rechtskräftiger Titel entsteht. In vielen vergleichbaren Fällen verfolgen vermeintliche Gläubiger ihre Forderungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr weiter, da hierfür ein kostspieliges und riskantes Gerichtsverfahren notwendig ist, das sich Angesichts des relativ geringen Forderungsbetrages nicht lohnt.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine weitergehende Beratung ist Ihnen zu empfehlen, einen Kollegen direkt mit der Angelegenheit zu beauftragen. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
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