Ruhen lassen oder Aussetzen eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens

| 27. April 2009 10:15 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung beantragt.
Nach Vorlage des Eröffnungsbeschlusses haben sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners durch Aufnahme eines längerfristigen Arbeitsverhältnisses soweit geändert, dass ein erneutes Angebot an die Gläubiger mit einer deutlich besseren Quote als zuvor möglich ist. Vorher war die Situation dadurch gekennzeichnet, dass durch eine nur dreimonatige Perspektive mit drohender anschließender Arbeitslosigkeit kein verlässliches Angebot an die Gläubiger möglich war.
Bieten diese veränderten Voraussetzungen eine Möglichkeit, um das bereits eröffnete Insolvenzverfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen, um einen erneuten Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung durchzuführen?
27. April 2009 | 12:31

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Gem. § 212 Inso besteht die Möglichkeit als Schuldner einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ein solcher Antrag ist zulässig, wenn der Eröffnungsgrund weggefallen ist, hier die Zahlungsunfähigkeit. Hierbei ist Voraussetzung, dass eine nachhaltige Beseitigung des Eröffnungsgrundes eingetreten ist. Es muss sichergestellt sein, dass die Zahlungsunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder eintritt.

Als Schuldner haben Sie gem. § 294 ZPO den Nachweis zu erbringen, dass der Insolvenzantragsgrund nicht vorliegt. Hierbei ist erforderlich, dass Sie glaubhaft machen, dass ausreichend Liquidität vorhanden ist, um sämtliche Insolvenzforderungen, einschließlich Masseverbindlichkeiten und die für die Abwicklung erforderlichen Aufwendungen zu bedienen. Aufgrund Ihrer Schilderung wird diese Möglichkeit aufgrund des Erfordernisses der Liquidität nicht in Betracht kommen.

2. Gem. § 213 InsO kann mit Zustimmung aller Gläubiger das Insolvenzverfahren eingestellt werden. Der Antrag ist von dem Schuldner nach Ablauf der Anmeldefrist für die Forderung zu stellen. Wichtig ist die unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung aller Gläubiger. Mit der Zustimmung verzichten die Gläubiger auf Fortsetzung des Insolvenzverfahrens und eine Befriedigung nach Maßgabe des Insolvenzverfahrens.

Insoweit wäre ein entsprechender Schuldenbereinigungsplan für die Gläubiger zu erstellen und dieser vorzustellen. Bedingung für den Schuldenbereinigungsplan wäre dann die Zustimmung zur Einstellung des Insolvenzverfahrens. Eine Restschuldbefreiung wäre allerdings im Rahmen der Einstellung nicht zu erzielen, sollten z.B. noch unbekannte Gläubiger später auftauchen.

Insoweit sollte ein erneutes Angebot an die Gläubiger gut vorbereitet sein.

Ein Ruhen des Verfahrens nach § 306 InsO kommt nur vor einer Eröffnung des Verfahrens in Betracht.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 29. April 2009 | 12:31

Nachfrage zum Vorgehen einer möglichen Einstellung des Insolvenzverfahrens:
1. Es ist ein Schuldenbereinigungsplan für die Gläubiger vorzubereiten, der - von wem und wann?? - den Gläubigern vorzustellen ist?

Nach dem Verständnis Ihrer ersten Antwort müsste dies ja nach Abschluss der Anmeldefrist erfolgen - soweit richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. April 2009 | 23:18

Der Schuldenbereinigungsplan ist durch den Schuldner vorzubereiten. Sicherlich ist der Schuldner auf die Mitwirkung des Insolvenzverwalters angewiesen, um eine Übersicht der bislang angemeldeten Forderungen zu erhalten.

Zu prüfen wäre, ob für den Schuldenbereinigungsplan ein Rechtsanwalt beauftragt wird, um mögliche Differenzen mit den Gläubigern abzufedern.

Der Schuldenbereinigungsplan kann frühestens nach Ablauf der Anmeldefrist für die Forderungsanmeldung beantragt werden. Den Ablauf der Anmeldefrist erhalten Sie von dem Insolvenzverwalter.

Beste Grüße

Bewertung des Fragestellers 29. April 2009 | 12:22

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