Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann der Rentenversicherungsträger einen Verwaltungsakt (hier also der Rentenbescheid) nach § 48 Abs. 1 SGB X auch für die Vergangenheit aufheben, wenn nach Antragstellung Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat. In Ihrem Fall wäre dies die Beschäftigung Ihres Ehemannes.
Hebt also der Rentenversicherungsträger den Rentenbescheid wegen einem Hinzuverdienst auf, folgt zeitgleich auch die Erstattung der unrechtmäßig überzahlten Rentenbeiträge.
In Ihrem Fall ist allerdings die Besonderheit, dass der Rentenversicherungsträger über den Hinzuverdienst rechtzeitig informiert wurde. Nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X kann der Rentenversicherungsträger einen Bescheid nur dann aufheben, wenn die Aufhebung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, welche die Aufhebung rechtfertigen. Hier dürfte die Frist verstrichen sein, sodass der Rentenversicherungsträger den Rentenbescheid nicht für die Vergangenheit aufheben kann.
Auf Ihre weiteren Fragen möchte ich dennoch vorsorglich eingehen.
Soweit der Erstattungsbetrag nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden kann, kann der Rentenversicherungsträger einen monatlichen Beitrag mit den Rentenzahlungen verrechnen. Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie sich einen Rechtsbeistand besorgen. Für das Widerspruchsverfahren könnten die Kosten eines Rechtsanwalts über die sog. Beratungshilfe laufen, allerdings wird kaum ein Rechtsanwalt hierbei tätig werden (durch die Beratungshilfe werden lediglich ca. 150,00 EUR erstattet). Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat aber der Rentenversicherungsträger auch die Kosten des Rechtsanwalts zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Sehr geehrter Herr El-Zaatari,
d.h wir können damit rechnen das der Korrekturbescheid aufgehoben werden kann. Allerdings kann mein Mann nicht nachweisen, dass er den Vertrag damals per Post zugeschickt hat, da er kein Beleg oder E-mail dazu hat. Reicht hier als Beweis der Versicherungsverlauf aus, in der durch die DRV seine volle Rentenhöhe bis auf weiteres bestätigt wird?
Und/oder der Betreuer aus der Werkstatt (der selbst mehrere Telefonate geführt hatte) und keinerlei Verwandtschaft zu meinen Mann hat?
Wenn das alles nicht ausreicht, könnte uns der Anwalt trotzdem bei der Sache behilflich sein, sodass wir aus der Sache raus sind?
Ich weiss noch ganz genau wie ich meinen Mann damals gesagt hatte, informiere die DRV über den Vertrag weil du dann mehr als sonst verdienen wirst. Er bestätigte mir das der Betreuer alles geregelt hat und per Post der Vertrag verschickt wurde… Ab sofort werde ich dafür Sorge tragen, dass wir nie wieder ohne Nachweis dastehen werden.
Wir werden auf die Rückmeldung zu meinem Widerspruchsschreiben abwarten und damit dann zum Anwalt gehen (ohne staatliche Förderung, damit uns geholfen wird).
Vielen herzlichen Dank, ich habe mich schon etwas beruhigen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Sie sollten als Zeugen zwingend den Betreuer benennen, eventuell hat dieser eine Gesprächsnotiz o.ä. angefertigt. Der Versicherungsverlauf dürfte als Nachweis alleine nicht entscheidend sein, da Ihr Mann eine aktive Mitteilungspflicht hat. Ein Rechtsanwalt wird Ihnen sicherlich weiterhelfen, gerne können Sie sic hierzu auch an mich wenden.
Beachten Sie allerdings, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheid lediglich die Klage zum Sozialgericht möglich ist.
Sollten weitere Fragen aufkommen, können Sie mich gerne unter der im Profil hinterlegten E-Mail-Adresse erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt