Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ihre Zurückhaltung bei der Auszahlung der Kaution ist vollkommen nachvollziehbar und aus meiner Sicht auch rechtlich geboten. Ohne eine schriftliche und eindeutige Bestätigung des Vereins, dass die Rückzahlung auf das genannte Spendenkonto erfolgen soll, sollten Sie keine Überweisung vornehmen, zumal Zahlungen auf Spendenkonten auch zweckgebunden sein können. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass der Verein die Zahlung später nicht anerkennt und die Kaution nochmals verlangt. Auch kann die IBAN auf der Webseite falsch oder veraltet sein.
Ich empfehle, schriftlich eine Frist zu setzen und notfalls eine gerichtliche Hinterlegung der Kaution in Betracht zu ziehen, wenn weiterhin keine Rückmeldung erfolgt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Weber, herzlichen Dank für Ihre rasche und qualifizierte Antwort.
Nur zum Verständnis:
müssen wir zwingend die gerichtliche Hinterlegung machen, wenn der Mieter weiterhin nicht reagiert um unsere Pflicht zu erfüllen?
Oder genügt es, wenn wir schriftlich mit Hinweis auf die zweifelhafte Sachlage mit dem Spendenkonto mitteilen, dass wir selbstverständlich und umgehend die Kaution überweisen, sobald wir eine eindeutige Kontonummer vom Verein erhalten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine gerichtliche Hinterlegung ist nicht zwingend notwendig, allerdings können Sie sich dann entspannt zurücklehnen und müssen sich nicht mehr darum kümmern.
Es reicht aber grundsätzlich auch aus, wenn Sie die von Ihnen geplante Mitteilung machen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt