Rückzahlung Genossenschaftsanteile unter Bürgergeldbezug /Schonvermögen

13. Januar 2025 15:59 |
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Sozialrecht


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Zusammenfassung

Vermögen, das über Freibeträge des SGB II hinausgeht, muss grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, es sei denn, es fällt unter eine Ausnahme.

Guten Tag,

wir sind eine Familie und Bedarfsgemeinschaft derzeit unter Bürgergeldbezug.
Eine Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen einer vorherigen Wohnung eines Mitgliedes der BG steht an.Das Mitglied der BG war zum Zeitpunkt der Einzahlung dieser Anteile kein Bezieher von Bürgergeld.
Werden diese Anteile nun als Schonvermögen betrachtet oder müssen diese verwertet werden, wie können diese Anteile geschützt werden vor dem Zugriff des Jobcenters , welche rechtlichen Rahmenbedingungen kommen zur Anwendung?
vielen Dank für die Beantwortung der Frage
13. Januar 2025 | 16:41

Antwort

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Gerne zu Ihren Fragen:


Die Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen im Zusammenhang mit Bürgergeldbezugs unterliegt bestimmten rechtlichen Regelungen:

[b]1. Grundsatz: Schonvermögen und Verwertungspflichten[/b]
Schonvermögen: Nach § 12 SGB II gibt es bestimmte Freibeträge für Vermögen, die nicht verwertet werden müssen. Dazu zählen u.a. Altersvorsorgevermögen und ein persönlicher Vermögensfreibetrag pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (in der Regel ca. 15.000 Euro pro volljähriger Person und 15.000 Euro für jedes minderjährige Kind).

Vermögen, das über diese Freibeträge hinausgeht, muss grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, es sei denn, es fällt unter eine Ausnahme.

[b]2. Eingezahlte Genossenschaftsanteile: Einordnung[/b]
Genossenschaftsanteile, die bei einer vorherigen Wohnung als Sicherheit oder Mietvoraussetzung eingezahlt wurden, gelten als Vermögen. Bei Rückzahlung wird dieses Vermögen für die Berechnung des Bürgergeldanspruchs relevant.

Schonvermögen bei Einlagezeitpunkt: Da die Anteile[b] vor[/b] dem Bezug von Bürgergeld eingezahlt wurden, können sie nicht als Einkommen, sondern nur als Vermögen betrachtet werden.

Prüfen Sie mithin, ob die Rückzahlung der Anteile innerhalb der Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft liegt. Ist dies der Fall, bleibt das Vermögen unberücksichtigt.

[b]3. Strategien zum Schutz der Rückzahlung[/b]
[b]Antrag[/b] auf Schonvermögensanrechnung: Legen Sie dem Jobcenter dar, dass die Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen zur Wohnungssicherung oder als notwendige Rücklage für die künftige Wohnraumsuche dient. In bestimmten Fällen kann dies als zweckgebundenes Schonvermögen anerkannt werden.
[b]Verwenden[/b] Sie die Rückzahlung zweckgebunden, z. B. für Schulden oder notwendige Anschaffungen. Diese Verwendungen könnten evtl. das Vermögen vor der Verwertung schützen, sofern sie nicht als unangemessener Konsum gewertet werden.

Dokumentieren Sie klar, dass die Genossenschaftsanteile aus der Zeit vor dem Bürgergeldbezug stammen. Das Jobcenter kann dann nicht argumentieren, dass es sich um Einkommen aus der aktuellen Zeit handelt.

4. Rechtliche Rahmenbedingungen
§ 12 SGB II (Vermögen): Regelt die Freibeträge und Ausnahmen von der Verwertungspflicht.
§ 11a SGB II (Nicht anrechenbares Einkommen): Bestimmt, welche Einnahmen unberücksichtigt bleiben können.

In der Rechtsprechung gibt es Einzelfallentscheidungen, die Vermögen aus der Zeit vor dem Leistungsbezug als unantastbar eingestuft haben. Dies kann für Argumentationen nützlich sein.

Beratung: Wenden Sie sich an eine unabhängige Sozialberatungsstelle, um den genauen Umgang mit der Rückzahlung zu klären. Alternativ können Sie auch einen versierten Anwalt (m/w) für Sozialrecht hinzuziehen, denn eine abschließende Beratung kann eine Ferndiagnose ohne vollständige Orts- und Aktenkenntnis nicht leisten

Ggf. beantragen Sie beim Jobcenter eine schriftliche Bestätigung, ob die Rückzahlung in welcher Höhe als Schonvermögen anerkannt wird.

Widerspruch: Falls das Jobcenter die Anteile als verwertbares Vermögen einstuft, legen Sie Widerspruch ein und argumentieren Sie mit der Herkunft der Mittel sowie der Schutzregelungen des § 12 SGB II.
Mit einer klaren Dokumentation und einer fundierten Argumentation können die Genossenschaftsanteile effektiv geschützt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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