16. November 2013
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21:07
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist, dass der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung des Schuldners Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Die Kenntnis des Gläubigers von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt nicht durch den Abschluss einer vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung, wenn bei dem gewerblich tätigen Schuldner mit weiteren Gläubigern zu rechnen ist (vgl. BGH v. 06.12.2012 - IX ZR 3/12 - ZVI 2013, 65). Falls es sich bei dem Schuldner um einen Großlieferanten handelt, dann wird allein die Tatsache, dass dieser mit Ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hat, die zudem zum Teil schleppend bedient wurde, nach einer Gesamtschau der erkennbaren Beweisanzeichen dafür sprechen, dass Sie als Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatten. Sie werden in diesem Fall die Beweislast dafür tragen, dass nachträglich die Zahlungsunfähigkeit entfallen sei, was Ihnen voraussichtlich nicht gelingen wird.
Aber auch dann, wenn es sich bei dem Schuldner nicht um einen Großlieferanten handelte, ist dieser nach Ihrer Sachverhaltsschilderung jedenfalls gewerblich tätig gewesen. Bei einem gewerblich tätigen Schuldner muss der Gläubiger nach der Rechtsprechung immer mit weiteren Gläubigern des Schuldners und somit ungedeckten Ansprüchen rechnen. An die Darlegungen Ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich der Zahlungen des Schuldnerin innerhalb der letzten drei Monate vor der Verfahrenseröffnung werden im Ergebnis erhöhte Anforderungen zu stellen sein, wobei in der Regel weder die Auskünfte der Creditreform oder andere Bonitätseinschätzungen außenstehender Dritter reichen.
Soweit der Insolvenzverwalter Ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit mit einer e-Mail wegen ausstehender und von Ihnen per e-Mail angemahnter Rechnungen für bereits geleistete Arbeit begründet, ist Ihnen hiernach zwar nicht die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin mitgeteilt worden. Sie haben durch die Antwort der Schuldnerin jedoch Kenntnis von weiteren Gläubigern erhalten und insofern von Stundungsvereinbarungen erhalten. Meiner Auffassung nach werden darin Beweisanzeichen für das Vorliegen Ihrer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit liegen. Nachdem es für die Feststellung der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, wird Ihnen dringend zu empfehlen sein, gegenüber dem Insolvenzverwalter hinsichtlich Ihrer Unkenntnis weiter vorzutragen. Günstig wird sich auswirken, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen , dass andere Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient wurden wie Sie selbst.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin