10. August 2010
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21:40
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Bank hat Ihnen gegenüber etwas Falsches behauptet. Sie haben durchaus ein Widerrufsrecht.
Dieses Widerrufsrecht haben Sie aufgrund der Paragraphen 495 und 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Ich rege an, das Antwortschreiben der Bank, in dem der Erhalt des Widerrufsschreiben ja indirekt bestätigt wird, gut aufzubewahren und die Bank in einem weiteren Schreiben auf die genannten Vorschriften hinzuweisen.
Auch sollte Ihr Lebensgefährte seinerseits ebenfalls einen Widerruf abgeben, um zu verhindern, dass die Bank auf die Idee kommt, nur einen teilweisen Widerruf anzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.