24. Juni 2013
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20:15
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben den Vertrag in der fehlerhaften Annahme geschlossen, dass der Ofen ohne Probleme in Ihrer Wohnung verbaut werden kann. Diese fehlerhafte Annahme beruhte auf einer Falschauskunft des Verkäufers, der Vertragsschluss erfolgte also täuschungsbedingt.
Ob die falschen Angaben des Verkäufers „ins Blaue hinein" vorsätzlich oder fahrlässig abgegeben wurden, spielt bezüglich des Anspruchs auf Vertragsaufhebung keine Rolle. Bei Vorsatz könnte eine arglistige Täuschung angenommen werden, die gemäß § 123 BGB zur Anfechtung und damit rückwirkenden Vernichtung Ihrer Willenerklärung führen würde. Bei fahrlässiger Täuschung besteht ein Anspruch auf Aufhebung des täuschungsbedingt geschlossenen Vertrages als Schadensersatzanspruch gemäß der §§ 311
II, 241 II, 280 I, 249 I BGB, vgl. bereits Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.1962 – VIII ZR 120/60.
Sie sollten gegenüber der Firma noch einmal ausdrücklich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären. Hilfsweise sollten Sie Aufhebung des Vertrages wegen fahrlässiger Täuschung verlangen. Höchst hilfsweise kann daneben noch der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangel (§ 434 BGB) erklärt werden. Damit Sie im Streitfalle die falsche Auskunft auch nachweisen können, sollten Sie sich den Gesprächsverlauf von Ihren Eltern schriftlich bestätigen lassen, solange er noch aktuell in Erinnerung ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking